Di. Okt 8th, 2024

Verlangt das Unternehmen gezahlte Provisionsvorschüsse vom Handelsvertreter zurück, muss es die Gründe dafür detailliert darlegen und die Berechnung der Rückforderung lückenlos darstellen können.

Handelsvertreter erhalten für die von ihnen vermittelten Geschäfte eine Provision von dem Unternehmen, in dessen Namen sie die Verträge abschließen. Üblicherweise werden auch Provisionsvorschüsse gezahlt oder eine sog. Stornoreserve vereinbart, falls der Vertrag mit den Kunden doch noch platzt. Doch auch dann können die Provisionsvorschüsse nicht ohne weiteres zurückverlangt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das zeigt ein Beschluss des OLG Frankfurt vom 17. August 2017 zeigt (Az.: 6 U 214/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das klagende Finanzdienstleistungsunternehmen einen Handelsvertretervertrag mit dem Beklagten geschlossen. Dabei wurde vertraglich vereinbart, dass bei Verträgen mit sog. Haftungszeiten der Provisionsanspruch erst entsteht, wenn der Kunde eine bestimmte Anzahl von Prämien gezahlt hat. Aufgrund von Vertragsstornierungen verlangte das Unternehmen geleistete Provisionsvorschüsse zurück, insgesamt fast 30.000 Euro. Die Klage scheiterte vor dem Landgericht und auch das Oberlandesgericht Frankfurt gab klar zu erkennen, dass es beabsichtige, die Klage mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen.

Nach der gesetzlichen Regelung müsse der Handelsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzahlen, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet und dies vom Unternehmen nicht zu vertreten ist. Entsprechend entstehen Provisionsansprüche bei Verträgen mit Haftungszeiten erst, wenn der Kunde eine bestimmte Anzahl von Prämien geleistet hat. Das klagende Unternehmen verlangte nun Provisionsvorschüsse aus stornierten Verträgen zurück. Allerdings konnte es die Berechnung der Forderung nicht lückenlos darstellen, so das OLG Frankfurt.

Es sei erforderlich, dass jeder Rückforderungsbetrag, der sich aus einer Stornierung ergibt, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werde. Es genüge nicht, die Forderungen der Höhe nach zu beziffern und sie einem durch den Handelsvertreter vermittelten Vertrag zuzuordnen. Das Unternehmen müsse nachweisen, dass es alle zur Erhaltung des Vertrags notwendigen Maßnahmen getroffen habe. Zudem müsse eine nachvollziehbare schriftliche Berechnung der einzelnen Stornoforderungen vorliegen. Konkret sei auch nicht ersichtlich, warum zahlreichen Stornierungsfällen nicht nur eine, sondern mehrere Rückforderungsbeträge zugeordnet wurden. Insgesamt konnte das OLG den Rückforderungsbetrag rechnerisch nicht nachvollziehen.

Bei Handelsvertreterverträgen kommt es häufiger zu Auseinandersetzungen, z.B. wegen Ausgleichsansprüchen oder Provisionsrückforderungen. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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