Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent steuerfrei übertragen werden. Die Ausgangslohnsumme und die Zahl der Beschäftigten sind getrennt zu betrachten.
Für die Schenkungssteuer kann die Zahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme von Bedeutung sein und werden vom Finanzamt festgestellt. Beide Feststellungen müssen getrennt voneinander getroffen werden, da sich durch die Ausgangslohnsumme nicht automatisch auf die Zahl der Beschäftigen schließen lässt und die Steuerbefreiung der Lohnsummenbeschränkung unterliegt. Das gilt auch bei hohen Ausgangslohnsummen, die auch mit weniger als 20 Beschäftigten erreicht werden können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Bundesfinanzhof stellte mit Urteil vom 5. September 2018 fest, dass die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten zwei getrennte Feststellungen sind, die jeweils einer eigenständigen Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lasse sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und daher der Lohnsummenbeschränkung unterliegt (Az.: II R 57/17).
In dem Fall übertrug der Gesellschafter einer GmbH einen Geschäftsanteil im Nennwert von 97.000 Euro auf seine Tochter und übernahm die Schenkungssteuer. Er war der Auffassung, dass eine Ausgangslohnsumme aufgrund der geringen Zahl der Beschäftigten der GmbH nicht festgestellt werden müsse. Das Finanzamt stellte den Wert des übertragenen Geschäftsanteils auf 6.867.600 Euro und die Ausgangslohnsumme auf rund 47 Millionen Euro.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags sei zwar, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreite. Das Erfordernis des Nichtunterschreitens dieser Mindestlohnsumme gelte jedoch nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte habe, so das Finanzgericht.
Der BFH hob diese Entscheidung wieder auf. Das Finanzamt habe die Ausgangslohnsumme zutreffend festgestellt. Daraus lasse sich aber nicht die Anzahl der Beschäftigten ableiten. Die Feststellungen der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten seien aber Grundlage für die Gewährung des Verschonungsabschlags und müssten daher eindeutig dem Feststellungsbescheid zu entnehmen sein.
Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer beraten.
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