Essen, 24. August 2018****Gem. § 1937 BGB ist der Erblasser befugt, durch seine einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) seinem letzten Willen Ausdruck zu verleihen und über sein gesamtes Hab und Gut zu verfügen. Grundsätzlich kann man einem Erblasser nicht vorschreiben, ob, wie und in welchem Umfang er über seinen Nachlass verfügen soll. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber der Testierfreiheit des Erblassers, unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Ordnung, in einem gewissen Umfang einige Grenzen gesetzt hat.
So kann der Erblasser zwar bestimmte Personen von der Beteiligung an seinem Nachlass ohne besonderen Grund ausschließen, allerdings haben diese dann wertmäßig einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, welcher wiederum nur in engen Grenzen entzogen werden kann. Auf der anderen Seite sind gem. § 138 BGB inhaltlich sittenwidrige Verfügungen von Todes wegen ebenfalls verboten.
“Dies ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann der Fall, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt oder nicht, muss nach ausgiebiger Prüfung des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden”, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
Nachfolgend einige Beispiele, bei denen von einer Sittenwidrigkeit auszugehen ist und von denen man deshalb lieber Abstand nehmen sollte. Ist nämlich ein Testament sittenwidrig, bedeutet dies zugleich, dass es nichtig ist und deshalb die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet.
-Von einer Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen kann ausgegangen werden, wenn der Erblasser im Vorfeld auf die Entschließungsfreiheit und Rechte eines Bedachten einen nicht zu billigenden Druck ausgeübt hat, indem er die Erbeinsetzung z.B. von einer Unterlassung einer Wiederheirat abhängig macht oder unbedingt eine Ehelosigkeit verlangt.
– Ferner wäre ein Testament, das eine betreute Person zugunsten eines Betreuers errichtet hat, sittenwidrig, wenn der Betreuer seinen Einfluss auf den Betreuten in unzulässiger Weise dazu benutzt hat, dass dieser ohne reifliche Überlegung über erhebliches Vermögen zugunsten des Betreuers oder seiner Angehörigen verfügt hat.
-Im Wandel der Zeit muss jedoch beachtet werden, dass sog. Geliebtentestamente nicht per se eine Sittenwidrigkeit nach sich ziehen, nur weil der Erblasser eine außereheliche Liebesbeziehung unterhielt und anschließend seine Geliebte zur Alleinerbin eingesetzt hat.
Allerdings erkennt die Rechtsprechung immer dann eine Sittenwidrigkeit an, wenn die Erbeinsetzung gerade dazu dienen soll, um die außereheliche Liebesbeziehung zu belohnen oder zu fördern (Hergabe für Hingabe).
“Wann eine Verfügung von Todes wegen letztlich sittenwidrig und damit nichtig ist, kann auch hier nicht im Detail erläutert werden, weil sich an dieser Stelle jede schablonenartige Beurteilung schlichtweg verbietet. Die Verfügung von Todes wegen muss ihrem Inhalt und/oder dem Gesamtcharakter nach so ausgestaltet werden, dass sie nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen widerspricht”, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
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