Neustadt a. d. W. (ots) – Die Steuererklärung für 2020 ist komplexer als sonst. Gut, dass sie erst Ende Oktober beim Finanzamt sein muss, denn die Bundesregierung hat die Abgabefrist verlängert. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Sie bei Ihrer “Corona-Steuererklärung” besonders achten sollten, wenn es ums Thema Arbeiten geht.
Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale
Die meisten Angestellten hatten in der Vergangenheit keine Möglichkeit, ihr Arbeitszimmer oder sogar regelmäßiges Arbeiten von zu Hause steuerlich geltend zu machen. Denn bislang galt: Nur wer zu Hause ein eigenes, abgetrenntes Arbeitszimmer hatte, konnte seine Kosten dafür von der Steuer absetzen. Mit der neuen, im Dezember 2020 beschlossenen Homeoffice-Pauschale ändert sich das: Jetzt können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Pro Arbeitstag im Homeoffice darf ein Arbeitnehmer eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro. Und auch wer 130 oder 150 Tage von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als 600 Euro absetzen.
600 Euro im Jahr, das klingt zunächst viel. Etliche Angestellte werden von der Pauschale aber gar nicht profitieren, denn sie fällt unter die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Und die steht jedem Angestellten schon immer zu. Steuern spart also nur, wer die Grenze von 1.000 Euro überschreitet, weil noch weitere Werbungskosten hinzukommen. Das sind beispielsweise Ausgaben für Büromaterialien, Arbeitsmittel, Telefon- und Internetkosten, eine Weiterbildung oder – und das ist in der Regel der größte Posten – die Fahrtkosten.
Da für einen Arbeitnehmer im Homeoffice allerdings für die betreffenden Tage die Fahrten zur Arbeit wegfallen, können ihm auch weniger Kosten für das Pendeln über die Pendlerpauschale abgezogen werden. Das bedeutet: Etliche Arbeitnehmer würden bei ihrer Steuererklärung finanziell besser dastehen, wenn die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar wäre und nicht erst, wenn man mit seinen Werbungskosten über die 1.000 Euro kommt. Wenn es sich also sozusagen um einen Homeoffice-Zuschlag handeln würde.
Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich für alle Arbeitnehmer, die mit ihren gesamten Werbungskosten über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro kommen: Hat ein Arbeitnehmer im Jahr Werbungskosten von beispielweise 1.200 Euro und war mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, darf er bei seiner Steuererklärung 1.800 Euro als Werbungskosten angeben (1.200 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.800 Euro).
Wichtig: Je länger der Arbeitsweg eines Arbeitnehmers ist, umso mehr steigen die Chancen, dass er – trotz Homeoffice – über die 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt. Deshalb sollte jeder, der an seiner Steuererklärung sitzt, seine Pendlerpauschale genau nachrechnen und mit der Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag summieren.
Ein Arbeitszimmer, zwei Möglichkeiten
Für Berufstätige, die zu Hause einen separaten Raum zum Arbeiten nutzen können, gibt es grundsätzlich zwei Varianten, wie viel Kosten sie für das heimische Büro absetzen können. Entscheidend ist dabei die berufliche Tätigkeit:
1. Wer angestellt ist und keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung hat, der kann bis zu 1.250 Euro im Jahr für sein Arbeitszimmer zu Hause absetzen – auch zu Corona-Zeiten. Liegen die tatsächlichen Kosten unter dem Höchstbetrag, können Sie auch nur diese Kosten in der Steuererklärung eintragen.
Von dieser Regel profitieren zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter oder Lehrer. Letztere haben in der Schule oft keinen eigenen Arbeitsplatz und müssen dementsprechend das Homeoffice zur Korrektur von Klausuren oder zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen.