Köln (ots)
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Köln. Bischöfe können sich prinzipiell strafbar machen, wenn sie gegen Missbrauchstäter im Raum der Kirche nicht konsequent vorgehen und dann neue Delikte geschehen. Das erläuterte der Kölner Rechtsprofessor Martin Waßmer der Kölnischen Rundschau (Dienstagausgabe). Waßmer, Lehrstuhlinhaber für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Köln, ist Experte für die sogenannte Geschäftsherrenhaftung von Managern, die auch in der Diskussion um das Gutachten der Anwaltskanzlei Gercke Wollschläger für das Erzbistum Köln eine Rolle spielt.
Waßmer widersprach dem Vorwurf von Kritikern um den Mainzer Strafrechtler Jörg Scheinfeld, der Kölner Anwalt Björn Gercke habe ein Gefälligkeitsgutachten vorgelegt. Gercke hatte eine strafrechtliche Verantwortung der Kölner Bistumsleitung in allen untersuchten Fällen verneint. Dazu Waßmer: “Das ist vertretbar, man kann aber auch anderer Auffassung sein.” So müssten Bischöfe “typischen personellen Gefahren im Wirkungsbereich der Kirche” entgegentreten. Sie seien aber nicht für die insgesamt straffreie Lebensführung ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Gerichtlich nicht geklärt sei, was gelte, wenn ein Seelsorger Kontakt zu späteren Opfern suche, Missbrauchsdelikte aber bei privaten Einladungen begehe.
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