Am 21. Juni 2019 findet Tag der Musik unter dem Motto “Musik machen – Haltung zeigen. Zusammenhalt. Europa. Vielfalt.” statt. Allzu lautstark sollte man diesen Tag allerdings nicht feiern. Denn das kann Ärger mit den Nachbarn geben. Nur bei musizierenden Kindern liegt der Fall etwas anders. Sie dürfen auch mal außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten trommeln, schrammeln und flöten, was das Zeug hält.
Grundstückseigentümer müssen es hinnehmen, wenn Nachbarskinder Musikinstrumente spielen. In einem konkreten Fall handelte es sich um gleich vier musizierende Kinder, die seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente (Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon) spielen. Das wurde dem Nachbars-Ehepaar, das sich dadurch in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt fühlte, zu viel. Ihre Messungen ergaben regelmäßig Werte von deutlich über 55 Dezibel (dB) – also der Grenze zur Lärmbelästigung, teilweise sogar bis zu 70 dB. Zudem warfen sie dem musikalischen Nachwuchs vor, auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig zu musizieren. Gegen diesen Vorwurf wehrten sich die Eltern der Kinder, die darauf achteten, dass die Türen und Fenster während des Musizierens stets geschlossen seien. Zudem werde während der Nachtruhe nicht musiziert. Vor Gericht hatten die genervten Nachbarn keinen Erfolg, da sie ihre Vorwürfe nicht nachweisen konnten. Die Auswertung der Lärmprotokolle zeigte auch, dass in den Mittagsstunden in aller Regel Ruhe herrschte.
Laut ARAG Experten wies das Gericht zudem darauf hin, dass Musizieren zu einer gesunden Entwicklung von Kindern gehört. Und diese gesunde Entwicklung ist durch Artikel 6 des Grundgesetzes sogar gesetzlich festgeschrieben und daher vorrangig gegenüber den Interessen des lärmempfindlichen Nachbarn (AG München, Az.: 171 C 14312/16).
Auch im Mietvertrag darf das Musizieren nach Auskunft der ARAG Experten übrigens nicht gänzlich verboten werden. Denn wer ein Instrument erlernt, muss auch üben dürfen. Zulässig sind aber tägliche Obergrenzen. In einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn hat der Bundesgerichtshof als Richtwert zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen – außerhalb der Mittags- und Nachtruhe – genannt (BGH, Az.: V ZR 143/17).
Für Bands und deren Übungsräume gilt nichts anderes als für Hausmusik: Letztlich dürfen die Proben zu keiner Belästigung der Nachbarn führen, so dass auch hier zwei bis drei Stunden pro Tag – natürlich abhängig von der Lautstärke – sicherlich vertretbar sind, mehr aber in der Regel auch nicht.
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