In einem Mietobjekt will man sich entsprechend einrichten, Regale einbauen, Löcher bohren, etc. Doch wo befinden sich eigentlich die Grenzen der Beschädigung? Immobilienexperte Thomas Filor klärt auf
Magdeburg, 03.04.2019. „Eine Faustregel besagt, dass ein Mieter innerhalb seiner angemieteten vier Wände tun und lassen kann, was er will. Ganz so einfach ist es in der Praxis aber nicht“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. Die Frage stellt sich also zwangsläufig: Was liegt noch im vertragsmäßigen Rahmen der Abnutzung und was geht darüber hinaus? Dies ist nämlich sehr häufig ein Streitthema zwischen Mieter und Vermieter.
„Mieter können und dürfen problemlos Regale montieren, Löcher in die Decke und Wände bohren, etc. Dieses Recht kann ihm auch kein Vermieter und kein Eigentümer nehmen. Beschädigt der Mieter das Mietobjekt aber sinnlos, haftet er dafür“, erklärt Thomas Filor. Ein häufiger Streitpunkt seien laut Filor beispielsweise Dübel in den Badezimmerfliesen. Dabei geht es laut Filor um die Toleranzgrenze des Eigentümer. „Zwei Löcher mögen notwendig sein, dreißig dann wahrscheinlich unnötige Beschädigung. Auf der sicheren Seite ist man jedoch immer, wenn man im Vorfeld mit dem Vermieter spricht. Bei Urteilen kommt es meist auf den Einzelfall an und man sollte es nicht unnötig darauf ankommen lassen. Besser ist es auch, in die umliegenden Fugen statt direkt in die Fliesen zu bohren. Die Löcher lassen sich hier besser reparieren“, betont Immobilienexperte Thomas Filor.
Ist aber die Möglichkeit des Anklebens vorhanden und der Mieter macht davon bewusst keinen Gebrauch, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wie Urteile vor dem Amtsgerichte Köpenick (Az.: 4 C 64/12) und Münster (Az.: 28 C 3053/07) zeigen. „Bei dieser Beschädigung wurde eine Grenze überschritten. Ähnliches gilt für Parkettboden. Abnutzungsspuren durch Laufen und Möbel sind hier völlig normal und legitim“, erklärt Thomas Filor. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass oberflächliche Kratzer auf dem Parkettboden im Alltag fast unvermeidlich erscheinen(Az.: 33 C 710/14 (51)). „Werden die Schäden aber durch Ignoranz verursacht, muss der Mieter haften. So zum Beispiel bei Drehstühlen mit scharfkantigen Rollen, Rotwein- oder Brandflecken. Auch das Hinwegsetzen über ein Tierverbot kann schwere Konsequenzen haben“, sagt Immobilienexperte Thomas Filor abschließend.
Thomas Filor
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