Manche Vermieter wollen die Erlaubnis zur Untervermietung zurückziehen – das ist ohne weiteres aber nicht rechtens
Magdeburg, 18.10.2017. In dieser Woche macht Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg auf ein Problem aufmerksam, welches besonders in Wohngemeinschaften häufig auftritt: „Durch den ständigen Wechsel an Mietern innerhalb einer Wohngemeinschaft müssen zwangsläufig Untermietverträge abgeschlossen werden, damit niemand doppelt Miete bezahlen muss. Damit sind viele Vermieter allerdings nicht einverstanden“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor. „Hat der Vermieter einmal seine Erlaubnis für die Untervermietung gegeben, kann er diese nicht einfach so zurücknehmen. Selbst wenn er dies von vorne herein nicht duldet, braucht er gute Gründe“, so Filor weiter. „Verbleibende Mieter haben grundsätzlich nämlich das Recht, die freien Zimmer weiter zu vergeben, um keine Mehrkosten zu haben“. Thomas Filor bezieht sich dabei auch auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor (Az.: 14 C 102/16). In dem dort verhandelten Fall ging es um eine 5-Zimmer Wohnung, die an eine Wohngemeinschaft vermietet worden war. Im Mietvertrag standen vier Personen. Als eine Person die Wohngemeinschaft verlassen musste, versuchten die verbliebenen Mieter zwei neue Personen zu finden, sodass sie also schlussendlich zu fünft gewesen wären. Sie beantragten den Anspruch auf die Neubelegung des Zimmers bei ihrer Hausverwaltung – allerdings ohne Erfolg. Folge dessen zogen die Mieter vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln betonte, dass es sich bei der Vermietung von vorne herein um eine Wohngemeinschaft gehandelt hatte und der Vermieter sich hätte dessen bewusst sein sollen, dass die Mieter häufig wechseln und Untermietverträge zu Stande kommen werden. „Dieses Verhältnis ändert sich nicht, nur weil einer der anfänglichen Mieter auszieht“, so Thomas Filor aus Magdeburg. Zudem war auch keine Überlegung zu erkennen, da lediglich geplant war, ein Zimmer pro Person zu belegen.
Thomas Filor
Thomas Filor
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