Warum ein Vermieter die Hundehaltung nicht von vornherein verbieten darf
Magdeburg, 06.02.2017. Hundebesitzer aufgepasst: Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg macht diese Woche darauf aufmerksam, dass ein Vermieter seinem Mieter nicht prinzipiell verbieten kann, einen Hund zu halten. „Viele Mieter wissen nicht, dass eine Klausel im Mietvertrag, die das Verbot gewisser Tierarten in einer Mietwohnung vorschreibt, unwirksam ist. Das gilt auch für Wohnungsanzeigen, in denen von vornherein steht, die Haltung von Tieren sei verboten“, erklärt der Immobilienexperte aus Magdeburg. Filor bezieht sich dabei auf einen konkreten Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde. Hierüber berichtete auch die Zeitschrift “Wohnungswirtschaft und Mietrecht”. „Die Argumentation des Landgerichts Köln bestand darin, dass eine vorformulierte Vertragsbedingung den Mieter unangemessen benachteiligt“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor.
In dem vor dem Landgericht Köln entschiedenen Fall ging es um eine spezifische Klausel im Mietvertrag, welche die Zustimmung der Vermieterin hinsichtlich Tierhaltung verlangte. Die Klausel betraf demnach Hunde, Katzen, Mäuse, Kaninchen, Frettchen oder Schweine, ausgenommen waren hingegen Kanarienvögel, Wellensittiche, Schildkröten oder Fische. Die betroffene Mieterin wurde auf diese Klausel sogar schon bei der Besichtigung hingewiesen. Im Nachhinein entschied sich die Mieterin dann, einen Hund bei sich aufzunehmen, woraufhin die Vermieterin gegen sie klagte – die Klage war erfolglos. Des Weiteren sei die Klausel unpräzise formuliert und es sei unklar, ob die Chance einer Genehmigung für die Hundehaltung überhaupt besteht. „Fakt ist an dieser Stelle auch, dass die Mieterin nicht verpflichtet ist, die Anschaffung eines Hundes mit ihrer Vermieterin zu teilen, da sie schlussendlich eh für alle Schäden haftet“, erläutert Thomas Filor abschließend. Zudem sei die Wohnung der entsprechenden Mieterin groß genug für ein Tier.
Thomas Filor
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