Vielen Immobilieneigentümern ist nicht klar, ob sie eine Pflicht zur Sanierung haben. Immobilienexperte Thomas Filor klärt auf.
Magdeburg, 19.11.2021. „Leider verfallen einige Immobilien, weil ihre Besitzer sich nicht mehr um Sanierungen bemühen oder diese schlichtweg zu teuer sind. Tatsächlich hatte der BGH aber erst kürzlich darüber entschieden, dass verfallene Immobilien nicht einfach ihrem Schicksal überlassen werden dürfen“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. In dem verhandelten Fall ging es um ein Augsburger Parkhaus. Diese Immobilie gehörte mehreren Eigentümern, die alle unterschiedliche Interessen von Abreißen bis Sanieren hatten. Nichts passierte im Laufe der Jahre, sodass die Immobilie immer weiter zerfiel. Seit 2013 war die Immobilie nämlich schon außer Betrieb. „Für das Gericht aber war nur von Relevanz, dass das Gebäude noch nicht so stark zerstört war, dass es die Hälfte seines Wertes verliert. Damit sind die Eigentümer also nicht von ihrer Sanierungspflicht befreit. Das Urteil könnte genauso gut auf Wohngebäude angewandt werden“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor weiter.
Der BGH berief sich in seinem Urteil auf die Ausnahmeklausel § 22 Abs. 4 WEG aF (jetzt § 22 WEG), welche besagt, dass eine Sanierungspflicht lediglich entfällt, wenn eine Immobilie „zu mehr als der Hälfte ihres Wertes zerstört“ sei. Die Baufälligkeit spiele dabei aber keine Rolle. Tatsächlich wäre das oben genannte Parkhaus nach der Sanierung 3,6 Millionen Euro wert gewesen. Die Sanierungskosten hätten aber bei ungefähr 4,9 Millionen Euro gelegen. Der BGH betonte in diesem Zusammenhang aber noch mal ausdrücklich, dass Immobilienbesitzer auch sanieren müssen, wenn diese teurer ist als der eigentliche Immobilienwert. Und selbst wenn einige Eigentümer die Sanierung finanziell nicht stemmen können, sind sie trotzdem verpflichtet.
Paragraf 22 WEG beinhaltet nur Ausnahmefälle, in denen eine Immobilie entweder durch Brand, Überflutung oder eine Explosion Schäden getragen hat. „In diesem Fall war das nicht gegeben. Die Rechtsprechung ist durchaus auch in Zukunft für Immobilien interessant, in denen sich Wohnungen befinden. Auch Wohnungseigentümer stehen dann eventuell unter Sanierungsdruck“, betont Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.