Di. Aug 6th, 2024

Erbt man eine Immobilie oder ein Grundstück, fallen Steuerforderungen an – Thomas Filor klärt auf.

Magdeburg, 07.04.2020. „Die Erben einer Immobilie und/oder eines Grundstücks müssen sich auf Steuerforderungen einstellen. Die sogenannte Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert der Immobilie, dem Verkehrswert“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

In der Regel entscheidet das zuständige Finanzamt über den Wert der Immobilie. „Es gibt es festgelegtes Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes. Je nachdem, wie viel sich bei einem Verkauf der Immobilie erzielen ließe, entsteht der Betrag, welcher sich auch nach dem Todestag des Erblassers richtet“, so Filor weiter. Die Beamten müssen im nächsten Schritt prüfen, um was für eine Immobilie es sich bei dem Erbobjekt handelt. Dann einigt man sich auf ein passenden Bewertungsverfahren. Beispielsweise gibt es laut Thomas Filor drei verschiedene Verfahren.

So nutzt man für Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser meist das Vergleichswertverfahren. Dabei betrachtet man die realisierten Kaufpreise vergleichbarer Immobilie und rechnet mit den Faktoren zu Grundstücksgröße, Baujahr, Lage, Wohnfläche und Ausstattung.

„Des Weiteren gibt es das Ertragswertverfahren. Dieses nutzt man in der Regel für
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke. Zugrunde gelegt wird der Bodenrichtwert sowie der Rohertrag. Der Rohertrag ergibt sich aus den zu erwartenden jährlichen Mieteinnahmen abzüglich der Bewirtschaftungskosten, dem Liegenschaftszins und der Restnutzdauer. Sind Immobilien ausschließlich für Wohnzwecke gedacht, wird ein Abschlag von zehn Prozent auf den Verkehrswert erlassen“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg weiter.

Das letzte bekannte Verfahren ist das Sachwertverfahren. Hier bezieht man sich auf den Bodenrichtwert und den Gebäudesachwert. „Die vorgestellten Bewertungsarten richten sich nach dem Gebäude. Das Grundstück wird extra bewertet. Erben können außerdem ohne Weiteres gegen einen Bescheid Einspruch einlegen und dafür auch die Hilfe von einem Steuerberater oder einem Sachverständigen annimmt. Diese Kosten können später dann in der Steuererklärung aufgeführt werden. Außerdem gibt es für erbende Kinder recht hohe Freibeträge. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.

Thomas Filor
Thomas Filor

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