Landgericht Saarbrücken vom 11.07.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Spritzenabszess nach Injektion von Ambene und Dexabene in Glutealmuskel, LG Saarbrücken, Az.: 16 O 62/16
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich aufgrund von Rückenschmerzen im März 2013 in der Praxis des Beklagten vor, der ihr nach diagnostischer Abklärung ein Emulsionsgemisch aus Ambene und Dexabene injizierte. Nach der Injektion verspürte die Klägerin einen Druckschmerz, die Einstichstelle verhärtete sich im Verlauf zunehmend. Es stellte sich ein Spritzenabszess heraus, der operativ entfernt werden musste. In der Folge litt die Klägerin weiter unter Schmerzen und es kam zu Folgebehandlungen.
Verfahren:
Im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme hatte die Klägerin bereits die Gutachterkommission für Fragen Ärztlicher Haftpflicht bei der Ärztekammer des Saarlandes involviert (Az. G 99/2013). Der befasste fachorthopädische Gutachter stellte im Ergebnis u.a. fest, dass die Vorgehensweise der Spritzenapplikation ohne vorherige orale Verabreichung des Phenylbutazon Ambene dem geltenden Facharztstandard widersprach. Der gerichtlich bestellte Sachverständige schloss sich im Wesentlichen diesen Konstatierungen an, woraufhin das Gericht den Parteien zu einem Vergleich im vierstelligen Eurobereich anriet. Die Parteien haben sich hierauf eingelassen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Jede Injektion beinhaltet das Risiko des Eintritt eines Spritzenabszesses. Dieses stellt ein allgemeines Risiko dar, das nicht zwingend auf einen ärztlichen Behandlungsfehler schließen lässt. Wenn die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden, kommen als Behandlungsfehlervorwürfe nur andere in Betracht, wie etwa in dem vorliegenden Fall, in dem eine orale Medikamentierung vor der Injektion indiziert gewesen wäre, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
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