Wird eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert, sind neben dem Erstattungsbetrag auch Erstattungszinsen festzusetzen.
Setzt das Finanzamt die Umsatzsteuer rechtswidrig fest, so dass es zu einer Steuererstattung kommt, hat der Steuerpflichtige auch einen Anspruch auf eine Verzinsung des Erstattungsbetrags. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17. Januar 2018 entschieden (Az.: 12 K 2324/17), führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.
In dem zu Grunde liegenden Fall klagte eine überwiegend als Bauträgerin tätige GmbH, die Wohn und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zweck der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung errichtet. Dazu nahm sie die Leistungen diverser Handwerker in Anspruch. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung führte sie Umsatzsteuer an das beklagte Finanzamt ab. Schließlich beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das Finanzamt änderte darauf hin die Umsatzsteuerfestsetzung zu Gunsten der GmbH ab, lehnte es aber ab, den Erstattungsbetrag zu verzinsen.
Das FG Baden-Württemberg sprach der klagenden GmbH die Erstattungszinsen zu. Dies begründete das Finanzgericht damit, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Durch die Änderung des Steuerbescheids sei es zu einer Erstattung an die Klägerin gekommen. Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege auch kein rückwirkendes Ereignis mit späterem Beginn des Zinslaufs vor. Mangels Rechtsgrundlage komme es nicht auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an.
Dem stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, so das Finanzgericht. Dieser verdränge “eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, Festsetzung von Zinsen, nicht.” Die GmbH habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Sie sei zunächst der Verwaltungsauffassung gefolgt und habe deshalb Umsatzsteuern abgeführt. Stelle sie dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Änderungsantrag, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Mittel aus, so das FG Baden-Württemberg, das die Revision zugelassen hat.
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