Fr. Aug 9th, 2024

Die Unfallverhütungsvorschriften – kurz UVV – sind bekannt. Wer Fahrzeuge betrieblich nutzt, muss – gemäß der dort vorgeschriebenen Pflichten – vier Elemente beachten. Das sind die Gefährdungsbeurteilung, die Einweisung, die Unterweisung und die Fahrzeugprüfung durch Sachkundige. “Die Verantwortung gegenüber den Nutzern lässt keine zwei Meinungen zu, auch wenn die Pflichten manchmal lästig sein mögen: Die Beachtung und Umsetzung ist wichtig, denn Sicherheit geht vor”, sagt Axel Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Fuhrparkmanagements (BVF). Da es im Bereich angemieteter Fahrzeuge für Unternehmen praktische Umsetzungsprobleme und Unklarheiten gibt, brauchen Arbeitgeber zur Frage der Handhabung der UVV bei Mietfahrzeugen eine bundeseinheitliche Antwort. Der BVF hat bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV und die Berufsgenossenschaft BG Verkehr nachgefragt.

Die Problematik besteht darin, dass Mitarbeiter*innen, die Geschäftsreisen durchführen, an Zielorten Mietfahrzeuge übernehmen, für die es weder eine Sachkundigenprüfung des Fahrzeuges auf Veranlassung oder durch den Arbeitgeber, noch eine Prüfung bezüglich der UVV oder eine erforderliche Einweisung seitens der Vermieter für die betreffenden Fahrzeuge gibt. “Es geht konkret und ausschließlich um Fahrzeuge, die von Autovermietern an Bahnhöfen, Flugplätzen, Hotels oder eigenen Vermietstationen bereitgehalten werden, bei denen es für den jeweiligen Arbeitgeber/Unternehmer bzw. durch den Verantwortlichen des Unternehmens vor der Übernahme durch den Mitarbeiter nicht möglich ist, das Fahrzeug anzuschauen oder zu prüfen”, erklärt Schäfer. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Fahrzeuge beispielsweise in Langzeitmiete, die also für einen längeren Zeitraum in den Bestand des Unternehmers übernommen werden. Denn diese können natürlich durch die Fuhrparkleitung zum Beispiel einer Sachkundigenprüfung zugeführt werden.

Problem: Per Definition wird das Mietfahrzeug zum Arbeitsplatz und die DGUV sieht ausdrücklich eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze vor. Folge: “Rechtliche Konsequenzen können dem Unternehmer drohen, obwohl ihm jede Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des jeweiligen Fahrzeugs fehlt”, bestätigt der Verbandsjurist und auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Peter Rindsfus. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die entsprechende DGUV-Vorschrift 70 keine Anwendung findet und Mietfahrzeuge wie dienstlich genutzte Privatfahrzeuge behandelt werden. Dennoch liegt auf der Hand, dass diese Mietfahrzeuge im Sinne eines Arbeitsmittels zu betrieblichen Zwecken verwendet werden, damit der Mitarbeiter seinen Termin vor Ort wahrnehmen kann. Dieser Widerspruch muss geregelt werden.

Schließlich ist der Arbeitgeber weiter verpflichtet, die Arbeitsschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung und beispielsweise die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), also TRBS 1111 und TRBS 1151 und TRBS 2111. “Hieraus ergibt sich eine Diskrepanz zwischen gesetzlichen Anforderungen an den Unternehmer/Arbeitgeber und seinen tatsächlichen Möglichkeiten”, so Rindsfus. Konkret ergibt sich für den Rechtsanwalt die Frage, um deren bundeseinheitliche Beantwortung nun die DGUV in einem Schreiben des BVF gebeten wurde: Welche Maßnahmen der UVV im Sinne der verschiedenen Vorschriften (DGUV, ArbSchG und BtrSichV), muss ein Arbeitgeber in Bezug auf die genannten auf einer Dienstreise kurzfristig genutzten Mietfahrzeugen (das gilt auch für CarSharing-Fahrzeuge) ergreifen? “Als Fachverband möchten wir für Klarheit bei unseren Mitgliedern sorgen. Unser Vorschlag ist die genannte Ziffer 12 im Absatz 2, Paragraph 1 der DGUV-Vorschrift 70, in der ausdrücklich beschrieben ist, dass dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge von der Unfallverhütungsvorschrift nicht erfasst werden, auf Miet- und CarSharing-Fahrzeuge auszuweiten”, sagt Schäfer. Dabei geht der Fuhrparkverband davon aus, dass Vermietunternehmen gleichwertige Sicherheitsvorschriften einzuhalten haben.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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