Der gute Ruf eines Produkts kann schon dann unlauter ausgebeutet werden, wenn die Aufmachung des Produkts nachgeahmt wird ohne die Wortmarke zu verletzen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Werden Waren oder Dienstleistungen angeboten, die eine Nachahmung der Produkte eines Mitbewerbers sind, liegt darin ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 28. Februar 2018 kann eine unlautere Rufausbeutung in der Nachahmung einer bekannten Produktausstattung auch dann vorliegen, wenn sich die Wortmarke auf dem Nachahmungsprodukt von derjenigen des nachgeahmten Produkts unterscheidet (Az.: 6 W 14/18).
In dem zu Grunde liegenden Fall präsentierte ein Unternehmen aus Malaysia auf einer Fachmesse einen Klebstoff, der in seiner Aufmachung und Farbgebung sehr große Ähnlichkeit mit dem bekannten Produkt eines deutschen Herstellers aufwies. Die Produkte ließen sich nur durch die unterschiedliche Beschriftung der Tube unterscheiden. Das OLG Frankfurt entscheid, dass dem deutschen Unternehmen ein Anspruch auf Unterlassung zusteht.
Das Produkt des deutschen Herstellers genieße eine wettbewerbliche Eigenart. Voraussetzung für eine solche Eigenart sei, dass die konkrete Ausgestaltung des Produkts oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die Verbraucher auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Dabei komme es auf den Gesamteindruck der Gestaltung an. Diese Voraussetzungen seien bei dem Klebstoff erfüllt, dessen Gesamteindruck maßgeblich durch die Form der Tube, die Farbgebung und die Drehverschlusskappe geprägt sei. Diese Merkmale seien dem Verbraucher geläufig, so das OLG. Die charakteristische Farb- und Formkombination führe dazu, dass das Produkt einen hohen Wiederkennungswert hat, der unabhängig von der Wortmarke bestehe. Das Produkt sei schon zu identifizieren, wenn der Schriftzug noch nicht lesbar ist.
Das Produkt des asiatischen Unternehmens stelle eine Nachahmung dar, denn die prägenden Merkmale wie Tubenform und Farbgestaltung seien in sehr ähnlicher Form vorhanden, so das OLG. Insgesamt beute das asiatische Unternehmen den guten Ruf des Produkts des deutschen Mitbewerbers unlauter aus. Hierfür reiche bereits aus, dass die Verbraucher das gute Image des Originalprodukts auf die Nachahmung übertragen.
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