Minderjährige Kinder haben das Recht auf Unterhalt. Ein Beitrag zum Unterhalt kann durch Wohnen, Pflege, Essen, Bekleidung, Betreuung und Erziehung geleistet werden. Unterhalt muss nicht zwangsläufig aus Geld, sondern kann auch aus Naturalien bestehen. Leben die Eltern eines Kindes getrennt oder lassen sich scheiden, so zahlt jedoch in der Regel ein Elternteil einen Barunterhalt als Ausgleich an den anderen Elternteil.
Häufig gestellte Fragen in diesem Zusammenhang sind, ob der Unterhaltsempfänger die Einkünfte versteuern muss bzw. ob derjenige, der zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, diese Aufwendungen von der Steuer absetzen kann.
Unterhaltsempfänger
Erhält ein Elternteil, z. B. die Mutter, vom Kindesvater Unterhaltszahlungen für ein Kind, müssen diese Einkünfte weder in der Steuererklärung angegeben noch versteuert werden. Kindesunterhalt ist im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt immer steuerneutral!
Unterhaltszahler
Der Mindestsatz für den Kindesunterhalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2019 je nach Alter des Kindes monatlich zwischen 354 und 527 Euro. Das macht auf ein Jahr gesehen eine ordentliche Summe aus. Jedoch ist dieser finanzielle Aufwand leider nicht steuerlich absetzbar. Denn Kindesunterhalt könnte nur dann bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.
Dabei ist es völlig egal, wer das Kindergeld ausbezahlt bekommt. Das kann durchaus jemand anderer als der Unterhaltszahler sein, wie z. B. der andere Elternteil, das Kind selbst oder die Oma. Für ein minderjähriges Kind besteht immer entweder Anspruch auf staatliches Kindergeld oder, falls das Kindergeld nicht bezahlt wird, weil das Kind z. B. im Ausland lebt, zumindest auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder.
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