Fr. Aug 30th, 2024

Wer als Mieter vorübergehend seine Wohnung oder einen Teil davon nicht nutzen kann, z. B. weil er eine Zeit lang im Ausland ist, hat ein Interesse an einer Untervermietung. Wer untervermieten möchte, braucht aber immer die Zustimmung des Vermieters dazu. In manchen Fällen (teilweise Untervermietung der Wohnung) besteht ein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf diese Zustimmung (§ 553 BGB). Darüber hinaus muss immer Einzelfall geprüft werden, ob es einen solchen Anspruch (z. B. aus dem Mietvertrag) gibt.

Untermieter muss zumutbar sein: Voraussetzung für den Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung ist in jedem Fall, dass der Untermieter nicht unzumutbar für den Vermieter ist. Eine Unzumutbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass es sich bei dem Untermieter um einen stadtbekannten Straftäter handelt oder die Wohnung dadurch überbelegt werden würde.

Themenwelt
Wohnraummietvertrag

Alles, was Sie über dieses Thema wissen müssen.
Mehr erfahren

Vermieter verweigert die Zustimmung: Hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter der Untervermietung zustimmt, und hat er einen ordnungsgemäßen entsprechenden Antrag gestellt und verweigert der Vermieter daraufhin dennoch seine Zustimmung, sollten sich Mieter an einen Anwalt wenden. Dieser wird den Vermieter dann regelmäßig noch einmal unter Fristsetzung zur Zustimmung auffordern.

Androhung von Schadensersatzansprüchen: Zusätzlich dazu können dem Vermieter Schadensersatzansprüche angedroht werden. Sofern dieser nämlich seine Zustimmung zu Unrecht verweigert und der Mieter infolgedessen die Wohnung nicht untervermietet, kann dieser die entgangenen Einnahmen vom Vermieter grundsätzlich als Schaden ersetzt verlangen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13). Diese Androhung dürfte viele Vermieter in der Praxis bereits abschrecken.

Fachanwaltstipp für Mieter: Einen Antrag auf Zustimmung zur Untervermietung können Mieter, wenn sie sich ein wenig informieren, in der Regel selbst stellen. Verweigert der Vermieter trotz bestehenden Anspruchs dann seine Zustimmung, sollte man einen Anwalt aufsuchen. Der überprüft dann, ob tatsächlich alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, formuliert ggf. noch einmal einen wirksamen Antrag und setzt den Vermieter mit dem beschriebenen Schadensersatzanspruch unter Druck. Hilft all das nichts, muss auf Zustimmung und Ersatz des Mietausfalls geklagt werden.

20.02.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Alexander Bredereck
Bredereck & Willkomm

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de

Pressemitteilung teilen:
Andreas Twinkler

Von prgateway

Schreibe einen Kommentar