Mo. Aug 5th, 2024

Wegen unzulässiger wettbewerbswidriger Absprachen hat das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt ca. 154,6 Millionen Euro gegen sieben Pflanzenschutzmittel-Großhändler verhängt.

Von 1998 bis 2015 haben die Großhändler für Pflanzenschutzmittel nach Angaben des Bundeskartellamts ihre Preislisten miteinander abgestimmt. Damit haben sie den fairen Wettbewerb behindert und gegen Wettbewerbsrecht bzw. Kartellrecht verstoßen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .

Wie das Bundeskartellamt am 13. Januar 2020 mitteilte, haben die sieben Großhändler von Pflanzenschutzmitteln Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise abgesprochen. Daher hat die Behörde ein Bußgeld in Höhe von insgesamt ca. 154,6 Millionen Euro gegen die Kartellanten verhängt. Einem weiteren Unternehmen, das als erstes mit dem Bundeskartellamt kooperierte, wurde in Anwendung der Bonusregelung das Bußgeld erlassen. Gegen zwei weitere Unternehmen wird weiterhin ermittelt.

Über 17 Jahre, von 1998 bis 2015, haben die Großhändler nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts ihre Preislisten jeweils im Frühling und Herbst miteinander abgestimmt. Dies führte dazu, dass die Preislisten für die Einzelhändler und Endkunden weitgehend einheitlich waren. Zum Teil soll besonders in den Anfangsjahren des Kartells praktisch nur noch das Firmenlogo auf den Preislisten ausgetauscht worden sein.

Die Kartellanten haben sich in den Anfangsjahren mehrfach getroffen, um die Listenpreise abzusprechen. Später seien diese Absprachen überwiegend schriftlich oder telefonisch erfolgt. Die kalkulierten und fertig berechneten Preise wurden dann den Unternehmen übermittelt. Teilweise wurden auch zu gewährende Rabatte abgesprochen. Der Wettbewerb wurde durch die Absprachen erheblich behindert. Erst nach den Durchsuchungen des Bundeskartellamts im März 2015 wurde diesen Praktiken ein Ende gesetzt.

Die Kartellanten haben mit dem Bundeskartellamt kooperiert und sechs der betroffenen Unternehmen haben den ermittelten Sachverhalt bereits anerkannt. Das wurde bei der Festsetzung der Bußgelder entsprechend berücksichtigt.

Durch die Preisabsprachen wurde der Wettbewerb natürlich behindert und damit gegen Kartellrecht verstoßen. Dabei sind Verstöße gegen das Kartellrecht längst nicht immer so offensichtlich wie unzulässige Preisabsprachen. Schon einzelne Vertragsklauseln können wettbewerbswidrig sein und entsprechende Sanktionen zur Folge haben.

Im Wettbewerbsrecht und Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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