Die Weiber sind los…
Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donnerstag mit Weiberfastnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch – sondern kann von den Herren mit gekürzter Krawatte auch auf Schadensersatz verklagt werden. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt, raten ARAG Experten. Sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel.
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Süßes ist schlecht für die Zähne
Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk brachten. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben von ARAG Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, Az.: 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln (AG Köln, Az.: 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht naturgemäß nicht folgen.
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Wild pinkeln bleibt verboten!
Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Denn das “Urinieren in der Öffentlichkeit” stellt eine Belästigung der Allgemeinheit nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar. Dafür kann laut ARAG Experten ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro, in seltenen Fällen sogar bis zu 5.000 Euro fällig werden. Wer beim “Wildpinkeln” die Blicke anderer nicht scheut oder sogar gänzlich ungeniert seine naturgegebene Ausstattung zeigt, muss sogar mit einer Anzeige wegen einer “Erregung öffentlichen Ärgernisses” nach § 183a StGB rechnen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.
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Nicht ohne Kostüm?
Ohne Kostüme kein Karneval – und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so ARAG Experten. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen – wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können einen Rechtsverstoß darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Verstoß gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
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Karneval und Arbeit I
In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind von Gesetzes wegen keine Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061).
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Karneval und Arbeit II
Weiberfastnacht oder Rosenmontag ist ein kleines Bier mit den Kollegen oder ein Piccolo um 11:11 Uhr doch erlaubt, oder? Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein, erklären ARAG Experten. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.
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