(NL/1301313174) Die Frage, ob Versand- und Handlingkosten in die Berechnung der 44-Euro Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG einzubeziehen sind, beschäftigt den Bundesfinanzhof (BFH) Versandkosten für Sachbezugsgutscheine und Gutscheinkarten bleiben aber weiter ansatzfrei.
Ob Versandgebühren in die 44-Euro-Freigrenze einberechnet werden müssen, beschäftigt aktuell den Bundesfinanzhof (BFH). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 4.8.2016 unter Az. 10 K 2128/14 einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber für die Mitarbeiter über den 44-Euro Sachbezug hinaus, auch noch die Versandkosten der bestellten Waren in Höhe von jeweils 6 Euro übernommen hatte. Damit sei die 44-Euro Freigrenze überschritten. Gegen dieses Urteil ist aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. VI R 32/16 anhängig.
Dem für diesen Fall zuständigen 6. Senat des Bundesfinanzhofs wurden im Geschäftsverteilungsplan 2017 weitere Zuständigkeiten übertragen, so dass in nächster Zeit nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen ist.
Dies ist daher dramatisch, da die verkürzte Verschlagwortung in den Steuerinformationsdiensten viele Unternehmen, Lohnabrechner aber auch einzelne Steuerberater verunsichert hat, darauf weist das Dienstleistungsunternehmen Sodexo hin. Sodexo ist Europas führender Anbieter von Incentives und Motivationslösungen für Firmen und Arbeitnehmer.
Versandkosten für Sachbezugsgutscheine und Karten weiterhin steuerfrei
Bereits 1996 wurde die Sachbezugsfreigrenze in das Einkommensteuerrecht eingeführt. Seit 2004 beträgt die steuerliche Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) maximal 44 Euro pro Monat.
Um die Steuerfreigrenze vorteilhaft und auf einfache Weise zu nutzen, erfreuen sich Sachbezugsgutscheine in Form von Einkaufs- und Tankgutscheinen und Bezahlkarten wie beispielsweise der Benefits Pass über monatlich 44 Euro als Gehaltsextra bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern einer großen Beliebtheit.
Stellt ein Gutscheinkarten-Dienstleister für die gelieferten Karten oder Gutscheine Set-up Gebühren, monatliche Gebühren oder Versandkosten in Rechnung, führen diese allerdings nicht zum Überschreiten der 44-Euro-Freigrenze.
Die Übernahme dieser Gebühren sind Zusatzkosten als Folge der betrieblichen Entscheidung, den Mitarbeitern Gutscheine oder Prepaid-Gutscheinkarten zur Verfügung zu stellen und eben keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers, betont George Wyrwoll, Unternehmenssprecher und Steuer-Experte bei Sodexo.
Gibt ein Arbeitgeber einen Einkaufs- oder Tankgutschein oder die Benefits Pass Karte mit 44 Euro Guthaben an seine Mitarbeiter aus, dann fließt auch nur dieser Betrag im jeweiligen Monat zu. Insofern hat das Urteil des FG Baden-Württemberg für diese Darreichungsformen keine Auswirkungen. Versandkosten für Gutscheine und Karten stellen keinen Lohnzufluss dar und sind nicht in die Berechnung der 44-Euro Freigrenze einzubeziehen. Auch auf Bund-Länderebene wurde entsprechend klargestellt, dass es sich hierbei nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer handelt, so u.a. von der Thüringer Landesfinanzdirektion in den Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015.
Damit Arbeitgeber schnell eine Orientierungssicherheit bezüglich dieser Informationen bekommen, hat Sodexo als Service-Partner des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV e.V.) seinen Kontakt zu den Steuerberaterverbänden und der Bundessteuerberaterkammer intensiviert und startet in den kommenden Wochen eine Aufklärungskampagne zur 44-Euro-Freigrenze. Nahezu jeder 5. Arbeitnehmer in Deutschland erhält von seinem Arbeitgeber bereits Sachleistungen im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze, dies belegt eine repräsentative Umfrage die Sodexo im zurückliegenden Jahr in Auftrag gegeben hatte.
Betriebliche Zusatzleistungen sind zuletzt für Arbeitgeber auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels immer wichtiger geworden, wenn es darum geht, Mitarbeiter zu motivieren und zu binden und einen attraktiven Gehaltsmix anzubieten.
Weitergehende Informationen zu Steuerfreibeträgen und betrieblichen Sozialleistungen für Mitarbeiter finden sich auch unter www.sodexo-benefits.de (http://www.sodexo-benefits.de) [SX100717NMC].
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George Wyrwoll
Lyoner Straße 9
60528 Frankfurt
069-73996-6211
george.wyrwoll@sodexo.com
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