Wer eine Immobilie besitzt oder plant, eine solche zu erwerben, muss und kann Sicherheitsvorkehrungen für sein Hab und Gut treffen. Gegen Fremdeinwirkungen bewahrt die Wohngebäude-, bei eigener Nachlässigkeit die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung vor kostenintensiven Überraschungen. Welche deckt aber nun was genau ab?
Letztere greift, wenn eine Person oder eine Sache durch mangelnde Maßnahmen geschädigt wird. Das kann der gelockerte Dachziegel sein, der auf einen Pkw fällt; der schlecht beleuchtete Hauseingang oder der nicht gestreute Gehweg, weshalb ein Passant stürzt oder auch ein Radfahrer, der mit einem herabhängenden Ast an der Grundstücksgrenze zur Straße kollidiert etc.
Daraus resultierende Forderungen werden bei bestehendem Schutz von der Versicherung getragen. Der Vertragsabschluss ist vor allem für Mehrfamilienhäuser und vermietete Eigentumswohnungen, aber auch für Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft sinnvoll. Für die eigene Eigentumswohnung oder das eigene Einfamilienhaus – auch mit Einliegerwohnung – ist eine Privathaftpflicht ausreichend.
Auch unbeeinflussbare Schäden können teuer zu stehen kommen
Durch den Klimawandel muss mit Unwettern, Hochwasser und andere Launen des Wetters gerechnet werden. Ein Feuer kann ebenso dramatische Folgen haben. Und auch andere Scherereien wie Graffiti-Verunstaltungen, das Eliminieren von Wespennestern, Wasserschäden durch eine defekte Waschmaschine u. v. m. können eine unnötige finanzielle Belastung darstellen. Die Wohngebäudeversicherung kann alle möglichen Risiken zuverlässig abdecken.
Altverträge und deren Tücken
Mitunter sind bestehende Verträge nicht up to date. Weder ist die Preisgestaltung adäquat angepasst, noch gewährleistet der Leistungsumfang eine ordentliche Abschirmung gegen Naturkatastrophen im Zuge des Klimawandels. Des Weiteren werden oftmals Umstände nicht berücksichtigt, die im Ernstfall jedoch unumgänglich für die komplette Absicherung einer Immobilie sind: durch einen Blitzeinschlag entstandene Überspannungsschäden, die Auslagerung von Mobiliar und persönlichen Gegenständen nach einem Brand, Mietausfall bzw. Unterbringung im Hotel bei zeitweiliger Unbewohnbarkeit der Immobilie etc.
Häufig ist auch der Verzicht der Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit kein Bestandteil des Versicherungsvertrages. Dieser ist aber für den Schadenersatz bei eigenem Fehlverhalten unerlässlich – wenn z. B. vergessen wurde, die auf Kipp stehenden Fenster zu schließen und ein Einbruch verübt wurde.
Empfehlenswert ist somit eine Prüfung der Police auf Aktualität und gegebenenfalls die bedarfsgerechte Anpassung.
Auf diesen Wegen können Sie die Gefährdung Ihrer Existenz durch unvorhergesehene Ereignisse abwenden.
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