Die Zahl der Ruheständler, die einer geregelten Arbeit nachgehen, steigt stetig. Laut den neuesten Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hatten 2018 rund 1,45 Millionen Rentner einen Job. Mehr als jemals zuvor. Und der Trend hält an. Wichtig sind dabei die Hinzuverdienstgrenzen – je höher diese ausfallen, desto mehr Geld kann dem Rentner insgesamt zur Verfügung stehen. Die ARAG Experten erklären Ihnen die Regeln rund um den Hinzuverdienst zur Rente.
Das Wichtigste: Dürfen Rentner einen Nebenjob haben?
Die gute Nachricht: Ja, es ist erlaubt, als Rentner einen Nebenjob zu haben. Haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, müssen Sie Ihre Beschäftigung allerdings dem Rentenversicherungsträger melden. Egal, wie alt Sie sind, müssen Sie Ihre Einnahmen zudem versteuern, wenn es sich nicht um einen Minijob handelt und Sie zusammen mit Ihrer Rente über dem Grundfreibetrag liegen.
Seit dem 1. Juli 2017 ist der Hinzuverdienst zur Rente deutlich flexibler geregelt, als dies bislang der Fall war. Mit Einführung der sogenannten “Flexi-Rente” sind die festen Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Stattdessen können Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Von dem darüber liegenden Verdienst werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherigen starren Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen sind dadurch entfallen. Alternativ haben Sie nach der Neuregelung die Möglichkeit, die Höhe Ihrer Teilrente von vorneherein selbst festzulegen. Sie muss mindestens zehn Prozent Ihrer Vollrente betragen. Daraus ergibt sich dann gleichzeitig Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze. Auskunft über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf Teilrente und Hinzuverdienst gibt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger. Für einen ersten Überblick haben wir die wichtigsten Regeln für Sie zusammengestellt.
Müssen für den Hinzuverdienst Steuern gezahlt werden?
Wenn Sie mehr als 450 Euro im Monat hinzuverdienen, sind Sie sozialversicherungspflichtig und müssen Ihre zusätzlichen Einnahmen versteuern – vorausgesetzt, Ihre Rente und Ihr Nebenverdienst liegen insgesamt über dem steuerlichen Grundfreibetrag.
Keine Hinzuverdienstgrenze bei Regelaltersrente
Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht und beziehen nun eine Altersrente? Dann dürfen Sie grundsätzlich unbegrenzt zu Ihrer Rente hinzuverdienen. Ihre monatliche Rentenzahlung wird nicht beeinflusst. Sie sind auch nicht verpflichtet, Ihre Beschäftigung Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Unter Umständen müssen Sie Ihre zusätzlichen Einnahmen aber versteuern.
Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Im Fall einer vorgezogenen Altersrente, beispielsweise der Rente mit 63, wird Ihnen die Rente bis zu einem jährlichen Hinzuverdienst von 6.300 Euro als Vollrente ausgezahlt, d. h. Sie erhalten Ihre Rente in voller Höhe ausbezahlt. Diese Grenze gilt in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen. Den Nebenjob und Ihren Verdienst müssen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Erreichen Sie die Regelaltersgrenze, können Sie wiederum unbegrenzt hinzuverdienen.
Was passiert, wenn der Hinzuverdienst größer ist?
Das ist ganz einfach: Liegt Ihr Hinzuverdienst über der gesetzlich geregelten Hinzuverdienst-Grenze von 6.300 Euro im Jahr, wird etwas von Ihrer Rente abgezogen. Und zwar 40 Prozent des Betrages, der über 6.300 Euro hinausgeht. Je nachdem wie viel Sie hinzuverdient haben, erhalten Sie dann weniger Rente oder sogar gar keine.
Ein Beispiel:
Sie beziehen eine vorgezogene Altersrente von 900 Euro im Monat. Daneben verdienen Sie in Ihrem Job noch monatlich 1.400 Euro. Das ergibt einen Jahresverdienst von 16.800 Euro. Wird der Freibetrag von 6.300 Euro abgezogen, bleiben noch 10.500 Euro. Auf den Monat umgerechnet, sind das 875 Euro. 40 Prozent davon, also 350 Euro, werden auf Ihre Rente angerechnet. Sie erhalten deshalb nur noch eine monatliche (Teil-)Rente von 550 Euro ausbezahlt.
Kann unbegrenzt zur Rente hinzuverdient werden?
Nein, denn der Gesetzgeber hat mit dem Flexirenten-Gesetz eine persönliche Obergrenze für den Hinzuverdienst eingeführt. Für den sogenannten Hinzuverdienstdeckel wird Ihr höchstes Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente herangezogen. Die Entgeltpunkte dieses Jahres werden mit der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße multipliziert. Liegen gekürzte Rente und Hinzuverdienst zusammen darüber, wird der übersteigende Verdienst zu 100 Prozent auf die Teilrente angerechnet.
Hätten Sie in dem oben genannten Beispiel einen individuellen Hinzuverdienstdeckel von 1.800 Euro, würde Ihr Hinzuverdienst zusammen mit Ihrer Teilrente (1.400 Euro + 550 Euro = 1.950 Euro) diesen Betrag um 150 Euro überschreiten. Ihre Teilrente würde sich also um 150 Euro auf 400 Euro reduzieren. Gut zu wissen: Da die monatliche Bezugsgröße in der Rentenversicherung jährlich erhöht wird, kann sich auch der Hinzuverdienstdeckel entsprechend nach oben ändern, so ARAG Experten.
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