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Düsseldorf, 03.12.2018. In den meisten deutschen Unternehmen ist es Tradition, sich mit einer Weihnachtskarte bei Kunden und Geschäftspartnern für die Zusammenarbeit im vergangenen Jahr zu bedanken. Doch seit Mai 2018 gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und insofern stellt sich die Frage: Sind Weihnachtskarten überhaupt noch erlaubt? Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat sich mit dem Thema befasst.

“Die Macher der DSGVO hatten sicherlich nicht das Ziel, Unternehmen den Versand von Weihnachtskarten zu verbieten”, lautet die Einschätzung von Nicole Mutschke, Rechtsanwältin und zertifizierte Fachkraft für Datenschutz. Trotzdem müssen die Absender ab diesem Jahr etwas genauer hinsehen.

Berechtigtes Interesse insbesondere bei bestehender Kundenbeziehung

“Am sichersten wäre es, ausdrückliche Einwilligungen von den Empfängern einzuholen, bevor die Karten verschickt werden. Das ist aber kaum praktikabel. Deshalb kommt bei dieser Frage der Auffangregelung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO maßgebliche Bedeutung zu. Danach kann eine Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung von überwiegenden berechtigten Interessen erforderlich ist. Ein solches berechtigtes Interesse kann etwa dann bestehen, wenn die betroffene Person bereits Kunde des Unternehmens ist”, erklärt Nicole Mutschke.

Allerdings muss der Adressat – etwa im Rahmen von Datenschutzhinweisen – über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sein und darf der Datenverarbeitung nicht widersprochen haben. Hat der Empfänger der Weihnachtskarte noch keine Datenschutzhinweise mit Hinweisen auf sein Widerspruchsrecht vom Absender erhalten, ist darauf zu achten, dass die Weihnachtspost hierüber informiert.

“Wenn das der Fall ist, muss der Adressat es in Kauf nehmen, dass zum Jahresende weihnachtliche Grüße in seinem Briefkasten landen. Wir gehen aber davon aus, dass die meisten Menschen sich über Weihnachtsgrüße freuen”, sagt Nicole Mutschke.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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