Pflichten und Rechte gehen in der Regel einher. Das gilt auch für die Komplementäre einer KG. Doch welche Rechte haben die Komplementäre eigentlich? Dieser interessanten Frage geht Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert in seinem kostenlosen Schulungsvideo nach. Mit einem kleinen Lerntrick lassen sich diese Rechte sogar sehr einfach für eine anstehende Prüfung, etwa zum Betriebswirt/in IHK merken.
Im Zusammenhang mit einer KG wird unterschieden zwischen den Komplementären und den Kommanditisten. Während die Kommanditisten von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen sind, sind die Komplementäre diejenigen, die die Geschäfte führen und die Gesellschaft nach außen hin vertreten. Die Kommanditisten sind lediglich Teilhafter, die Komplementäre dagegen Vollhafter der KG.
Und genau hier lässt sich mit etwas Fachwissen an eine andere, ähnliche Konstellation anknüpfen, nämlich an den OHG-Gesellschafter. Denn dieser haftet unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Und das ist genau die gleiche Haftung wie die des Komplementärs in der KG. Somit sind auch die Rechte genau die gleichen wie die des OHG-Gesellschafters.
Die Rechte des KG-Komplementärs entsprechen denen des OHG-Gesellschafters
Doch welche sind dies nun im Einzelnen?
Der Komplementär hat das Recht zur Geschäftsführung plus Vertretung, also der internen Organisation der Arbeitsabläufe, Festlegung der Strategie etc. einerseits und der Vertretung der Gesellschaft nach außen andererseits.
Weiterhin hat er, ebenso wie übrigens der Kommanditist, das Recht auf Gewinnbeteiligung.
Außerdem hat er das Recht auf Information und auf Kontrolle. Dies bedingt sich im Grunde gegenseitig, denn die Informationen benötigt er, um gewisse Abläufe auch kontrollieren zu können.
Der Komplementär hat überdies das Recht auf Privatentnahme, das heißt er kann von seinem Kapitalanteil etwas entnehmen.
Ein weiteres Recht des Komplementärs ist das Recht auf Widerspruch. Damit die Gesellschaft letztendlich dann doch noch zu einer Entscheidung kommt und nicht etwa handlungsunfähig wird, sollte dieser Prozess der Entscheidungsfindung allerdings möglichst im Gesellschaftervertrag geregelt sein.
Zudem hat der Komplementär auch das Recht auf Kündigung, das heißt er kann sich aus diesem Gesellschaftsverhältnis auch wieder lösen. Anders sieht dies allerdings mit dem Haftungsverhältnis aus, da die Haftung nachwirkt.
Das komplette, kostenlose Video “Komplementär, Rechte” finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens.
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