Der 31. Mai ist Weltnichtrauchertag. Ein Grund, sich über das Rauchen in Mietwohnungen Gedanken zu machen. Wer im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung die Luft mit Nikotin- und Teerschwaden verunreinigt, darf das auch nur in einem Maße tun, der Nachbarn und Miteigentümer nicht einschränkt. Licht in den blauen Dunst bringen ARAG Experten, beantworten offene Fragen und nennen beispielhafte Urteile.
Darf man in der eigenen Wohnung rauchen oder nicht?
Selbstverständlich dürfen Raucher in ihrer eigenen Wohnung rauchen. Das Rauchen in einer Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein starker Raucher darf bei Auszug von seinem Vermieter auch nicht verpflichtet werden, die Wohnung von Grund auf zu renovieren. In einem konkreten Fall führte das Gericht aus, dass das Rauchen keine Verletzung des Mietvertrages darstelle (AG Bonn, Az.: 5 C 5/06).
Gilt das auch, wenn der Mietvertrag Einschränkungen macht?
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Wirksamkeit von Rauchverboten liegt bislang nicht vor. Sofern sich das Rauchverbot auf die Wohnung bezieht, wird ein Rauchverbot in einem formularmäßigen Mietvertrag allerdings als unwirksam erachtet. Durch ein solches wird in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters derart eingegriffen und seine Möglichkeit, sein Leben innerhalb seiner Wohnung nach seinen Vorstellungen zu gestalten, wird so schwerwiegend beeinträchtigt, dass seine Nutzungs- und Gebrauchsrechte aus dem Mietvertrag gefährdet sind. Rauchverbote, die in Individualverträgen enthalten sind, sind hingegen in der Regel wirksam.
Wie sieht es in gemeinschaftlich genutzten Räumen aus?
Es sieht natürlich anders aus, wenn sich das Rauchverbot auf Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Treppenhaus, Keller und Dachboden bezieht. Hier ist der Mieter wesentlich weniger schutzbedürftig, da sein Aufenthalt in diesen Bereichen meist nur von kurzer Dauer ist. Außerdem sind hier – im Gegensatz zum Wohnbereich – schutzwürdige Rechte Dritter insbesondere von Nichtrauchern zu beachten.
Auf dem Balkon?
Der Balkon gehört zur Wohnung, wie die Küche oder das Wohnzimmer. Auch hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause fühlen.
Aber es gab ein BGH-Urteil, das das Recht auf blauen Dunst auf dem Balkon einer Mietwohnung einschränkt.
Ja, denn das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung endet, sobald andere Mieter gestört werden. Im besagten Fall ging es um zahlreiche Zigaretten, die ein Ehepaar täglich auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der hochziehende Qualm belästigte die darüber wohnenden Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus. Nachdem sie mit ihrer Klage zweimal gescheitert waren, hat der BGH den Nachbarn grundsätzlich Recht gegeben: Mietern darf das Rauchen auf dem Balkon zeitweise eingeschränkt werden. Am besten man einigt sich mit den rauchenden Nachbarn über Rauch- und rauchfreie Zeiten (BGH, Az.: V ZR 110/14).
Kannn man die Miete kürzen, wenn die Nachbarn auf dem Balkon übermäßig rauchen?
Das widerum nicht! In einem konkreten Fall minderten die Mieter einer Dachgeschoßwohnung ihre Miete wegen rauchender Mitmieter. Die unter den Mietern wohnenden Nachbarn waren starke Raucher und rauchten auf dem Balkon, so dass der Rauch nach oben stieg und durch die geöffneten Fenster in die Wohnung eindrang. Der Vermieter erkannte die Minderung nicht an und verlangte Zahlung der ausstehenden Miete. Das angerufene Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Rauchen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Nichts anderes gilt daher für das Rauchen auf dem ebenfalls zur Mietsache gehörenden Balkon. Etwas anderes kann sich aber beispielsweise aus der Hausordnung ergeben (AG Hamburg-St. Georg, Az.: 920 C 286/09).
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