Weisungsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht, das Direktionsrecht. In diesem Rahmen kann er Mehrarbeit auferlegen, er darf die Arbeitszeiten festlegen; die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen darf er anordnen, es handelt sich dann um Arbeitszeit. Dabei muss er arbeitsrechtliche Vorgaben beachten, und Rücksicht nehmen auf die Interessen des Arbeitnehmers: Er muss die Mehrarbeit korrekt erfassen und vergüten, das Arbeitszeitgesetz einhalten, für ausreichend Pausen und Erholungszeiten sorgen, und Rücksicht nehmen auf persönliche, familiäre Belange des Arbeitnehmers.
Ignorieren von Weisungen kann zur Kündigung berechtigten: Wenn der Arbeitnehmer nun Weisungen des Arbeitgebers ignoriert, droht ihm eine verhaltensbedingte Kündigung. So geschehen in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unlängst zu entscheiden hatte (Urteil vom 08.12.2016 – 2 Sa 97/16). Der Arbeitgeber hatte die Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung außerhalb der Dienstzeit vorgeschrieben. Dies war auch zulässig, so das Gericht. Durch den Schulungstermin verschob und erhöhte sich die Arbeitszeit nur um eine Stunde, und sie überschritt nicht die Grenze des Arbeitszeitgesetzes von ausnahmsweise 10 Stunden am Tag. Nachdem der Arbeitnehmer auch nach einer Abmahnung nicht zum Schulungstermin erschien, war der Arbeitgeber demnach auch zur Kündigung berechtigt.
Fazit: Im Zweifel sollten Arbeitnehmer Weisungen des Arbeitgebers zunächst befolgen. Man kann dann ggf. im Anschluss die Rechtmäßigkeit noch gerichtlich überprüfen lassen, riskiert so aber keine Kündigung.
Verhaltensbedingte Kündigung häufig angreifbar: Im beschriebenen Fall hat der Arbeitgeber alles richtig gemacht. Seine Weisung war zulässig, insbesondere das Arbeitszeitgesetz wurde eingehalten. Zudem hat er den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zunächst abgemahnt. Das passiert bei weitem nicht immer. Vielfach verzichten Arbeitgeber auf eine vorherige Abmahnung und kündigen direkt oder aber die Abmahnung ist bereits unwirksam. Das macht die Kündigung direkt angreifbar. In diesen Fällen empfiehlt es sich immer, mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.
Kurze Fristen für Arbeitnehmer: Für eine Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer gerechnet ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit. Nach Ablauf dieser Frist kann man in der Regel gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen. Wenn es keinen Sozialplan gibt, kann man dann auch keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mehr erhalten. Auch ein sehr gutes Arbeitszeugnis ist in solchen Fällen nur noch schwer durchzusetzen. Gelegentlich kann man gegen die Kündigung auch aus formalen Gründen vorgehen. So kann die Kündigung zum Beispiel wegen mangelnder Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden. Dafür hat man nur wenige Tage Zeit.
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08.06.2017
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