Sie leben in Deutschland nahe der Staatsgrenze und arbeiten auf der anderen Seite: Grenzgänger. Rund 250.000 Menschen verdienen ihre Brötchen als Angestellte in Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Dänemark, Luxemburg, Polen oder Tschechien und kehren in der Regel täglich von ihrer Arbeit zurück in ihre Wohnung in Deutschland. Damit unterliegen sie den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen der einzelnen Länder mit Deutschland. Eine einheitliche Regelung für alle Länder gibt es nicht. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi) erklärt, wie es sich mit den einzelnen Nachbarstaaten grundlegend verhält.
Nachbarstaaten ohne Grenzgängerregelung
Arbeitnehmer, die nach Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Polen oder Tschechien pendeln und in diesen Ländern für einen dort ansässigen Arbeitgeber arbeiten, werden nach dem internationalen Steuerrecht in dem Land besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Das Einkommen, das in den Nachbarstaaten versteuert wurde, wird in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt in Deutschland. Bei zusätzlichen deutschen Einkünften, wie Mieteinnahmen oder Renten, wird der steuerfreie ausländische Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten zur Festlegung des individuellen Steuersatzes herangezogen.
Nachbarstaaten mit spezieller Grenzgängerregelung
Davon grundlegend abweichende Regelungen enthalten die aktuell gültigen Doppelbesteuerungs-abkommen mit Österreich, Frankreich und der Schweiz. Diese Länder haben dem Wohnsitzstaat das Steuerrecht eingeräumt. Für Grenzgänger, die ihr Gehalt in Österreich, Frankreich oder der Schweiz beziehen, werden in Deutschland in der Regel vierteljährlich Vorauszahlungen fällig, weil vom ausländischen Arbeitslohn keine Lohnsteuer einbehalten wird. Im Folgejahr erfolgt mit der Einkommensteuererklärung dann eine genaue Abrechnung. Neben der Verdienstbescheinigung sind die Anlagen N und bei einer Abgabepflicht in Baden-Württemberg die Anlage N-GRE beizufügen. Die Fahrtkosten zur Arbeit im Ausland können wie üblich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Grenzgänger nach Österreich oder Frankreich
Damit keine Doppelbesteuerung im Ausland erfolgt, muss dem dortigen Arbeitgeber eine Grenzgängerbescheinigung, erhältlich beim zuständigen deutschen Finanzamt, ausgehändigt werden. Diese Regelung gilt bei Österreich und Frankreich aber nur für eine definierte Grenzzone. Bei Österreich beträgt diese 30 km Luftlinie beiderseits der Grenze und bei Frankreich in Gemeinden die höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegen. Liegen der Wohn- oder Arbeitsort außerhalb der definierten Grenzzone, ist der Grenzgängerstatus aufgehoben und die Besteuerung fällt den Tätigkeitsstaaten Österreich oder Frankreich zu.
Des Weiteren ist bei beiden Grenzgängerregelungen vorgesehen, dass arbeitstäglich eine Rückkehr in den Wohnsitzstaat erfolgen muss. Das ist aber nicht immer möglich. Um als Grenzgänger zu gelten, darf daher im Kalenderjahr an maximal 45 Arbeitstagen eine beruflich bedingte Rückkehr zum Wohnort unterbleiben. Setzt der Arbeitgeber beispielsweise eine mehrtätige Fortbildungsmaßnahme oder Klausurtagung im Ausland fest, so wird an diesen Tagen möglicherweise eine Hotelübernachtung statt einer Heimkehr erfolgen. Selbiges gilt, falls der Arbeitsort vorübergehend außerhalb der Grenzzone liegt. Fordert der Arbeitgeber einen Einsatz an anderen Standorten von mehr als 45 Tagen, verlagert sich die Steuerpflicht vom Wohnstaat in den Tätigkeitsstaat.
Grenzgänger in die Schweiz
Wer in der Schweiz arbeitet, muss von seinem Bruttoeinkommen an die schweizerischen Kommunen eine Quellensteuer in Höhe von 4,5 Prozent abführen. Die Versteuerung des Lohns erfolgt aber in Deutschland, wobei die Schweizer Abgabe vom deutschen Finanzamt auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Damit in der Schweiz nicht noch darüber hinaus Steuern anfallen, muss dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung vor Arbeitsbeginn übergeben werden. Eine Grenzzone gibt es bei der Grenzgängerregelung mit der Schweiz nicht. Entsprechend der 45-Tage-Regelung mit Österreich und Frankreich existiert in der Schweiz eine 60-Tage-Regelung für die beruflich verhinderte Rückkehr an den Wohnort. Eine Übernachtung beim Lebensgefährten zählt nicht dazu. Mehrtägige Arbeitseinsätze zählen als eine Einheit, um es den Grenzgängern zu erschweren, in das attraktivere schweizerische Steuersystem mit teilweise niedrigeren Steuersätzen zu wechseln.
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