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Medienmitteilung

Kein Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“

Bremen, 27.04.2021. Rund 2,85 Millionen Menschen in Deutschland beziehen aktuell Kurzarbeitergeld. Bei vielen Unternehmen liegt der coronabedingte Arbeitsausfall bei 100 Prozent. Für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das „Kurzarbeit Null“ – die Arbeit wird vorübergehend ganz eingestellt. Aber darf aus dieser Zwangspause eine Kürzung der Urlaubstage resultieren? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 12.03.2021 (Aktenzeichen 6 Sa 824/20). Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp erklärt das Urteil.

In dem betroffenen Unternehmen galt von April und Dezember 2020 wiederholt „Kurzarbeit Null“ – im Juni, Juli und Oktober sogar durchgehend. Daraufhin reduzierte das Unternehmen für diese Monate den Urlaubsanspruch jeweils um ein Zwölftel des jährlichen Anspruchs. „Keine Arbeit, kein Urlaubsanspruch – lautet die Logik hinter dieser Maßnahme“, erklärt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp.

Eine Mitarbeiterin des Unternehmens wollte das nicht hinnehmen und klagte. Doch sowohl das Arbeitsgericht Essen als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden im Sinne des Unternehmens: „Das Ziel, es dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung zu ermöglichen, sich zu ‚erholen‘, setzt eine Verpflichtung zu einer Tätigkeit voraus“, heißt es in der Urteilsbegründung.

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