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Essen, 19. April 2018*****Beim Verkauf von Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, ist der Verkaufserlös steuerfrei. Gilt dies auch, wenn man Wertpapiere im Rahmen eines Aktientauschprogramms, wie es bei der Übernahme eines Unternehmens vorkommt, gegen andere Papiere eingetauscht und dabei zusätzlich eine Barabfindung erhalten hat?

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist hierzu auf einen Entscheid des Bundesfinanzhofs hin:

Strittig war die Frage, wie mit einer Barabfindung zu verfahren ist, wenn die Wertpapiere schon vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden sind (Altaktien). Verkaufen Sie solche Aktien, ist der Verkaufserlös steuerfrei. Die Konsequenz daraus: Bei Altaktien muss eine mögliche Barabfindung, die bei einem Aktientausch fließt, ebenfalls steuerfrei bleiben. Das Finanzamt war anderer Auffassung. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger recht und nun hat der Bundesfinanzhof die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen.

Das heißt: Die Barabfindung bleibt steuerfrei.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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