Fr. Mai 10th, 2024

Das Thema Altersversorgung wird für Arbeitgeber durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz wesentlich komplexer. Verschiedene Modelle werden künftig nebeneinander existieren. Zum Teil müssen sie auf einzelne Mitarbeitergruppen zugeschnitten werden. Das ist eines der Ergebnisse des Workshops für Arbeitgeberverbände, den das Beratungsunternehmen Aon Hewitt jetzt in Berlin veranstaltete. Daran nahmen Vertreter von 15 Verbänden teil, deren Mitglieder insgesamt über 20 Millionen Arbeitnehmer beschäftigen.

Was das Thema komplizierter macht: Je nach Mitarbeitergruppe greifen zum Beispiel andere Fördermodelle. Die Unternehmen müssen hier Vorgehensweisen entwickeln, die der individuellen Einkommens- und Vertragssituation entsprechen. Der neue Förderbetrag für arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung und die erhöhte Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG stehen nebeneinander und müssen miteinander kombiniert werden. “Zusätzlich wird auch die Riester-Förderung künftig wieder an Bedeutung in der betrieblichen Altersversorgung gewinnen,” erklärt dazu Dr. Rafael Krönung, Aktuar und Principal der Aon Hewitt GmbH. “Dies tritt ein, wenn wie geplant die doppelte Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung abgeschafft und die Zulagen erhöht werden.”

Chancen für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung werden in Opting-Out-Modellen gesehen. Dabei werden alle Mitarbeiter automatisch in ein Entgeltumwandlungsmodell zur Betriebsrente aufgenommen, es sei denn, der einzelne Arbeitnehmer lehnt dies explizit ab. Die Teilnehmer waren sich hierzu allerdings einig, dass der Wegfall der Arbeitgeberhaftung eine wesentliche Voraussetzung für die verpflichtende Einführung von Opting-Out-Modellen ist.

Die Vereinbarung von Opting-Out-Modellen sowie die Einführung von reinen Beitragszusagen wird künftig Bestandteil von Tarifverhandlungen sein. Die Experten der Arbeitgeberverbände erwarten deshalb keine schnelle Umsetzung. “Das wird Zeit brauchen. Mit ersten Vereinbarungen der Sozialpartner rechnen wir nicht vor Mitte 2018”, so Dr. Georg Thurnes, Chefaktuar bei Aon Hewitt. “Zunächst muss die finale Fassung des Gesetzes stehen. Erst dann können Details diskutiert werden.” Bis dahin sind sowohl interessierten Unternehmen als auch den Produktanbietern im Bereich der reinen Beitragszusage die Hände gebunden. Ohne dass die Tarifpartner die Voraussetzungen hierfür geschaffen haben, ist eine Umsetzung nicht möglich.

Fest steht aus Sicht der Arbeitgeberverbände offenbar schon heute, dass es bei der Umsetzung der reinen Beitragszusage auch keine Garantien der externen Anbieter geben darf, zumindest dann, wenn die reine Beitragszusage im Rahmen von Opting-Out-Modellen umgesetzt wird. Ansonsten stünde der Arbeitgeber wieder zumindest in der moralischen Mithaftung – beispielsweise dann, wenn ein Anbieter seine Garantien nicht erfüllen kann.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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