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Bellen, Beißen, Blechschaden: Was Hundebesitzer über rechtliche Risiken wissen sollten

Köln, 7. Oktober 2021. „Der wollte nur spielen“ oder „normalerweise hört er aufs Wort“ sind häufig die letzten Sätze von Hundebesitzern, bevor es zum Konflikt durch den Vierbeiner kommt. Von harmlosen Vorfällen, wie nächtliches Bellen, bis hin zu schwerer Körperverletzung durch Bisse, sind Halter rechtlichen Risiken ausgesetzt, wenn sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen – und so im schlimmsten Fall Mitmenschen gefährden. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz, Köln, Leipzig, Schwedt erklärt, in welchen Fällen Hundehalter mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen und welche Strafen dann blühen können.

Rechtsrisiko Ruhestörung: Unzumutbares Hundegebell ist Ordnungswidrigkeit

Über das Bellen verständigen sich Hunde zum Beispiel mit Artgenossen oder zeigen Herrchen und Frauchen an, wenn – zumindest ihrer Meinung nach – eine Gefahr droht. Was für die Besitzer oft eine zuverlässige Alarmanlage ersetzt, stellt für so manchen Nachbarn eine Lärmbelästigung dar – insbesondere, wenn der Aufpasser nahezu ununterbrochen, laut und scheinbar grundlos kläfft. „Hundegebell kann tatsächlich rechtlich als Ruhestörung gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Meyersrenken. „Betroffene Nachbarn sollten in solchen Fällen ein Lärmprotokoll über mehrere Tage erstellen und sich damit entweder an den Vermieter oder das zuständige Ordnungsamt wenden.“

Doch ab wann gilt Bellen als Ruhestörung? Laut Rechtsanwalt Meyersrenken gibt es verschiedene Urteile zum jeweiligen Zeitpunkt und zur Dauer eines Hundebellens. So stellt beispielsweise tägliches, durchgehendes Bellen von ca. 45 bis 75 Minuten eine unzumutbare Ruhestörung dar, während ein unregelmäßiges, kurzes Bellen außerhalb des Einflussbereichs des Besitzers liegt und für Nachbarn zumutbar ist. „Während der Ruhezeiten, zum Beispiel ab 23 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, kann man den Nachbarn hingegen kein Hundegebell zumuten – auch, wenn es wohl äußerst schwierig ist, diese Zeiten dem Tier begreiflich zu machen.“

Rechtsrisiko Hundebiss: Es drohen strafrechtliche Konsequenzen

Hunde handeln instinktiv. Für ihr Verhalten kann also nur der Halter verantwortlich gemacht werden. Er ist verpflichtet, seinen Vierbeiner zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass er keinen Schaden anrichtet. „Wird dennoch eine Person durch den Hund verletzt, also zum Beispiel gebissen, umgerissen oder gestoßen, haftet der Besitzer – nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich“, so Rechtsanwalt Meyersrenken. „Insbesondere bei Hundebissen kommt es häufig zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Dies kann neben empfindlichen Geldstrafen sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden – je nach Schwere der Tat oder der Uneinsichtigkeit des Hundehalters.“

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Laura Jahn

Von Laura

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