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(Mynewsdesk) Berlin, 24. Januar 2017 – Bei der Aufsicht von Banken, Versicherern und Finanzdienstleistern setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber („Whistleblower“). Seit Januar können Whistleblower über das mehrfach zertifizierte elektronische Hinweisgebersystem des Berliner Compliance-Lösungsanbieters Business Keeper AG – auf Wunsch anonym – mit der BaFin zu Verstößen gegen aufsichtliche Bestimmungen in Kontakt treten. Bereits im Sommer 2016 richtete die BaFin eine zentrale Hinweisgeberstelle mit der Möglichkeit zur Hinweisabgabe per Post, E-Mail, Telefon oder persönlich ein. Das Business Keeper Monitoring System® (kurz: BKMS® System) ergänzt nun dieses Angebot an Kommunikationskanälen für Hinweisgeber um eine wichtige Komponente.

Mit dem Einsatz des BKMS® Systems ist eine zeitgemäße Plattform geschaffen worden, die es den Bearbeitern von Hinweisen ermöglicht, auch über einen Anfangskontakt hinaus, mit den Hinweisgebern einen anonymisierten Dialog zu führen. Dies geschieht über einen geschützten Postkasten, worüber Rückfragen gestellt und Unklarheiten beseitigt werden können. Eine technische Rückverfolgung der Hinweisgeber ist nicht möglich – dies ist von unabhängiger Stelle entsprechend zertifiziert. Während des gesamten Dialogs bleibt der Hinweisgeber auf Wunsch anonym.

Hinweisgeber leisten mit der Weitergabe von Informationen einen wertvollen Beitrag, das Fehlverhalten einzelner Personen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken. So ist es möglich, negative Folgen für die Wirtschaft und Gesellschaft einzudämmen oder zu verhindern.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle ist der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

Die Hinweisgeberstelle ersetzt nicht das Verbrauchertelefon der BaFin, sondern richtet sich an Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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