Sa. Apr 27th, 2024

Berlin (ots) – Lobbytätigkeit von MdB und die Annahme von Geldspenden künftig verboten

CDU/CSU und SPD haben sich auf umfassende Verschärfungen der Transparenz- und Verhaltenspflichten für Abgeordnete des Deutschen Bundestages verständigt. Einnahmen aus anzeigepflichtigen Nebeneinkünften müssen künftig auf Euro und Cent genau angegeben werden.

Verboten wird künftig die Lobbytätigkeit von MdB und die Annahme von Geldspenden.

Offengelegt werden müssen Beteiligungen an Gesellschaften und Einnahmen daraus.

Darüber hinaus wird ein hartes Sanktionsregime mit Ordnungsgeld bei Verstoß eingeführt. Einnahmen aus verbotenen Tätigkeiten können künftig abgeschöpft werden.

Dazu erklären Ralph Brinkhaus, Rolf Mützenich und Alexander Dobrindt:

Ralph Brinkhaus, Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag: „Wir müssen alles dafür tun, dass Korruption, Bestechlichkeit und unmoralische Geschäftemacherei keinen Platz im Deutschen Bundestag haben. Gemeinsam in der Koalition wollen wir daher Abgeordneten verbieten, für Dritte bezahlte Lobbytätigkeit gegenüber der Bunderegierung und dem Bundestag auszuüben.“

Rolf Mützenich, Vorsitzender der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag: „Ich bin froh, dass wir uns nach vielen Jahren harter Diskussionen nun schnell auf diese deutlich verschärften Regeln für mehr Transparenz im Bundestag geeinigt haben. Ich hoffe, dass damit fahrlässig verspieltes Vertrauen in Politik zurückgewonnen werden kann.“

Alexander Dobrindt, Vorsitzender der CSU im Deutschen Bundestag: „Wir machen unmissverständlich deutlich, dass das Mandat im Vordergrund steht und dass Transparenz und strenge Verhaltensregeln zwingend die Grundlage für die Arbeit im Parlament und das Vertrauen gegenüber dem Parlament sind.“

Einigung der Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU und SPD auf Eckpunkte für mehr Transparenz

1. Anzeigepflichtige Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen werden künftig betragsgenau (auf Euro und Cent) veröffentlicht. Einkünfte sind künftig anzeigepflichtig, wenn sie im Monat den Betrag von 1.000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3.000 Euro übersteigen.

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