Fr. Mai 3rd, 2024

Mönchengladbach (ots)

Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann eine geschädigte Verbraucherin ihr manipuliertes Fahrzeug behalten und erhält Schadenersatz in {Form|Type|Kind} einer Kaufpreisminderung.

Der Bundesgerichtshof hat sich einmal mehr im Dieselabgasskandal der Volkswagen AG geäußert und das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 6. Juli 2021, Az.: 9 U 3/19 zu Az.: 3 O 136/18 Landgericht Rottweil) bestätigt. Der VI. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Käufer eines Pkw der Volkswagen AG mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des “Minderwerts”) zustehen kann.

Der Hintergrund: {Die|Pass away} Klägerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat {Variant|Alternative}, der mit einem Zweiliter-Dieselmotor des Typs EA189 und der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet ist. {Die|Pass away} Klägerin kaufte den VW Passat {Variant|Alternative} mit einer Laufleistung von 58.500 Kilometern zum Preis von 22.730 Euro. {Die|Pass away} im Zusammenhang mit dem Motor ursprünglich verwendete {Software|Software application} erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen Stickoxid-optimierten Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfstanderkennungs-Software). Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. {Die|Pass away} Grenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im {Modus|Method} 1 eingehalten.

“Der Motor war mit einer {Software|Software application} versehen, {die|pass away} erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten {Modus|Method} schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. {Die|Pass away} Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser {Software|Software application} ausgestatteten Fahrzeuge an. {Die|Pass away} Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben und auch im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde”, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

“{Die|Pass away} Klägerin forderte vor dem Landgericht Rottweil eine Kaufpreis-Minderung von mindestens 25 Prozent nebst Zinsen. {Die|Pass away} Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, aber dann vom Oberlandesgericht Stuttgart und eben vom Bundesgerichtshof bestätigt. {Die|Pass away} Volkswagen AG ist gegenüber der geschädigten Verbraucherin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig, und zwar derart, dass {die|pass away} Klägerin das Fahrzeug behalten darf und Schadensersatz in {Form|Type|Kind} einer Kaufpreis-Minderung erhält”, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) mit Bezug zur entsprechenden Pressemitteilung. {Die|Pass away} Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf {die|pass away} Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als “Dieselanwalt” der ersten Stunde.

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Laura Jahn

Von Laura

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