Fr. Mai 3rd, 2024

Lahr (ots)

Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Januar 2021 (Az.: VI ZR 433/19) im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG zu Schadenersatzansprüchen von Verbrauchern geäußert. Der Autobauer erlebte dabei eine böse Überraschung. Der 6. Senat stellte zwar fest, dass für sich alleine gesehen der Einsatz eines sogenannten Thermofensters zur Abgasregulierung nicht sittenwidrig sei, es müssten schon andere Umstände dazukommen.

Ein Umstand könnte im vorliegenden Fall aber sein, dass Daimler gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt “unzutreffende Angaben” über den Einsatz von Abschalteinrichtungen gemacht habe. Der BGH hob deshalb das verbraucherunfreundliche Urteil auf. Das Oberlandesgericht Köln muss nun neu verhandeln und den Aspekt “unzutreffende Angaben” beleuchten. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Urteil ein Meilenstein in der Aufarbeitung des Abgasskandals von Daimler. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal.

BGH-Entscheid ist eine Ohrfeige für das OLG in Köln

Damit hatte nun nach den zahlreichen verbraucherunfreundlichen Urteilen des BGH im VW-Abgasskandal niemand gerechnet: Die Daimler AG hat in Karlsruhe aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer regelrecht Schiffbruch erlitten. Kläger werfen dem Autobauer vor, in der Abgastechnik von Mercedes-Fahrzeugen unterschiedliche unzulässige Abschalteinrichtung verwendet zu haben und sehen darin eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Dabei steht stets das sogenannte Thermofenster in der Diskussion, das die Abgasreinigung über die Außentemperatur reguliert – spricht ausschaltet oder beschränkt. Der BGH sah in der Entwicklung und dem Einbau eines Thermofensters keine sittenwidrige Handlung, da müsse schon mehr dazu kommen, unterstrich der 6. Zivilsenat.

Die Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung müsse in dem Bewusstsein geschehen sein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Und an dieser Stelle hat das Oberlandesgericht Köln Rechtsfehler begangen und die Ausführungen des Klägers keine Beachtung geschenkt. “Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben”, urteilt der BGH streng über das OLG Köln.

Für die Daimler AG wird es nun ganz eng. Wenn sie das Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht im Genehmigungsprozess über den Einsatz des Thermofensters aufgeklärt hat, kann dies eben zur Sittenwidrigkeit führen. Warum sollte der Hersteller denn etwas gegenüber der Behörde verheimlichen, wenn er von der Legalität ausgeht. Auch durch die zahlreichen Rückrufe des KBA lässt sich nach dem BGH-Urteil der Eindruck nicht mehr verwischen, dass es zu “unzutreffenden Angaben” gekommen ist.

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Laura Jahn

Von Laura

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