Sa. Mai 4th, 2024

Für die Volkswagen AG wird es im zweiten Diesel-Abgasskandal um den Motor EA288 immer enger. Das Oberlandesgericht Naumburg kündigte mit Beschluss vom 19. Juli 2021 eine Verurteilung von VW zur Zahlung von Schadensersatz an (Az. 8 U 11/21). Ein VW T6 Multivan verfügt über unzulässige Abschalteinrichtungen. Auf dem Prüfstand hält der neue Skandalmotor EA288 die Abgasgrenzwerte ein, im realen Straßenbetrieb nicht. Aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nimmt Dieselgate 2.0 weiter an Fahrt auf. Am 9. April 2021 hatte das OLG Naumburg VW in einem anderen EA288-Verfahren bereits verurteilt (Az. 8 U 68/20). Die Kanzlei empfiehlt betroffenen VW-Kunden die anwaltliche Beratung im kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG. Bereits 2020 haben Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer für 260.000 VW-Kunden einen 830-Millionen-Euro-Vergleich mit ausverhandelt.

OLG wertet Abschalteinrichtung im EA288 als unzulässig

Im vorliegenden Verfahren war ein VW T6 Multivan streitgegenständlich. Der VW-Motor EA288 besitzt die Abgasnorm Euro 6. Für das Fahrzeug liegt kein amtlicher Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vor. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass wie beim EA189, der den Dieselskandal 2015 ausgelöst hatte, auch in dem Nachfolgemotor EA288 eine illegale Abschalteinrichtung installiert und genutzt wird. Das Oberlandesgericht Naumburg sieht im Motor mit der sogenannten Fahrkurvenerkennung eine Zykluserkennung verbaut. Ziel der durch die Fahrkurve ausgelösten unterschiedlichen Betriebsstrategien des SCR-Katalysators sei es laut Gericht, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxid auf dem Prüfstand sicher einhalten zu können. Eine solche Prüfstandserkennung sorgt bereits für eine Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen, so das Gericht.

Bei der ersten Verurteilung von VW im Abgasskandal um den Motor EA288 am OLG Naumburg hatte VW sich darauf berufen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt keine unzulässige Abschalteinrichtung gefunden habe. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass VW „unter Vorlage entsprechender eigener Messergebnisse an das KBA herangetreten ist, diesem versichert hat, dass infolge fehlender Grenzwertkausalität keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und dass KBA diesen Standpunkt übernommen hat“. Das Gericht äußerte sich weiter abschätzig über die Behörde. Das KBA habe sich „der von der Beklagten nach Offenlegung der im EA288 verbauten Abschalteinrichtung hierzu vertretenen und in jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen“. Das OLG Naumburg verurteilte die Volkswagen AG daher zur Zahlung von Schadensersatz (Az. 8 U 68/20).

Zuvor hatte bereits das OLG Köln VW am 19. Februar 2021 in einem EA288-Verfahren verurteilt – allerdings ein Versäumnisurteil, weil die VW-Anwälte nicht vor Gericht erschienen waren (Az. 19 U 151/20).

Auch am OLG Düsseldorf steht VW kurz vor einer Verurteilung. Anfang 2021 hatte der Konzern im Wirtschaftsmagazin Capital beteuert, dass mit dem Motor EA288 alles in Ordnung sei. Doch auch das Düsseldorfer Gericht ist skeptisch. In einem Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20) stellte der 23. Zivilsenat fest: Eine Haftung von VW könnte sich nach § 826 BGB ergeben. Grund dafür ist eine interne „Applikationsrichtline“ von VW für den EA288. Diese Richtlinie belegt aus Sicht der Kläger eine Zykluserkennung und eine Manipulation der Abgasreinigung auf dem Prüfstand. VW muss sich jetzt zu den internen Dokumente äußern.

Ebenso ließ das Oberlandesgericht Oldenburg mit Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2021 (Az. 14 U 91/21) erkennen, dass der Senat von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht. Die Verbraucheranwälte hätten das Vorhandensein der Manipulation ausreichend dargelegt, während VW die Vorwürfe nicht substantiiert bestritten hätte. In Oldenburg wird VW wohl die nächste Niederlage in zweiter Instanz einstecken müssen.

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Laura Jahn

Von Laura

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