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.Kelkheim, 14. April 2017

Durch eine Ergänzung des Telemediengesetzes (TMG) können Rechteinhaber an geistigem Eigentum von Internetdienstanbietern nicht mehr abgemahnt oder auf Unterlassung verklagt werden, wenn sie nur einfache Anbieter eines Netzzugangs sind. Damit haben sie auch nicht das Risiko von enormen Verfahrenskosten zu tragen.

Von dem Anbieter eines Internetdienstes kann nur noch gefordert werden, den Zugriff auf bestimmte Seiten zu sperren, wenn dadurch ein Recht an geistigem Eigentum verletzt wird.

Lutz Groot Bramel (https://plus.google.com/u/1/+LutzHendrikGrootBramel), Geschäftsführer der gb.online gmbh (http://www.easy-insure.eu/gb), geht davon aus, dass durch den Schutz der Internetdienstanbieter vor Schadenersatzklagen und Abmahnungen weitere freie WLAN-Verbindungen in naher Zukunft angeboten werden.

Öffentliche Anbieter wie Schulen und Universitäten habe ebenso ein großes Interesse an diesem freien Zugang wie Hotels und Krankenhäuser und auch der Einzelhandel.

Die Bundesregierung macht einen weiteren großen Schritt für die vereinfachte Nutzung des Internets.

Über die Risiken beim Surfen informieren wir in der nächsten Ausgabe unserer kurzen Reihe.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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