Di. Mai 7th, 2024

Luxemburg/Berlin (DAV). Ein Unionsbürger, der einen gleichgeschlechtlichen Partner geheiratet hat, kann für diesen Aufenthaltsfreiheit verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob in dem EU-Mitgliedsstaat die gleichgeschlechtliche Eheschließung möglich ist. Ehepartner ist in jedem Fall auch ein gleichgeschlechtlicher Partner.

Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts zu erlauben oder nicht zu erlauben. Allerdings dürfen sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehepartner den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verweigern. Unabhängig davon, ob der Ehepartner aus einem EU-Staat stammt oder nicht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (https://familienanwaelte-dav.de) mitteilt.

Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe eines EU-Bürgers?
Ein rumänischer und ein amerikanischer Staatsangehöriger lebten in den Vereinigten Staaten vier Jahre zusammen, bevor sie 2010 in Brüssel heirateten. Im Dezember 2012 wandten sie sich an die rumänischen Behörden. Sie baten um Mitteilung, nach welchem Verfahren und unter welchen Voraussetzungen der Ehepartner aus den USA sich als Familienangehöriger für eine Dauer von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Rumänien aufhalten könne.

Auf diese Anfrage teilten die rumänischen Behörden mit, dass er nur ein Recht zum Aufenthalt für drei Monate habe. Insbesondere weil er hier nicht als Ehepartner eines Unionsbürgers angesehen werden könne, da Rumänien Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht anerkenne.

Aufenthaltsrecht für Ehepartner einer “Homo-Ehe”
Der EuGH korrigierte die rumänischen Behörden. Nicht-EU-Staatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, können in bestimmten Fällen ein Aufenthaltsrecht haben.

Es komme auf den Begriff des “Ehepartners” an. Im Rahmen der Richtlinie über die Ausübung der Freizügigkeit ist der Begriff “Ehepartner” – der eine Person, die mit einer anderen durch den Bund der Ehe vereint ist, bezeichnet – geschlechtsneutral. Damit schließe sie den gleichgeschlechtlichen Ehepartner eines Unionsbürgers ein.

Den Mitgliedstaaten stehe es frei, für Personen gleichen Geschlechts die Ehe vorzusehen oder nicht vorzusehen. Ein Mitgliedstaat dürfe jedoch einem Nicht-EU-Staatsangehörigen, der mit einem Unionsbürgers verheiratet sei, nicht das Aufenthaltsrecht verweigern. Ansonsten würde die Ausübung des Rechts dieses EU-Staatsangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beschränkt. Die Zulässigkeit einer solchen Weigerung hätte zur Folge, dass das Freizügigkeitsrecht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet wäre, je nachdem, ob die nationalen Rechtsvorschriften die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsähen oder nicht.

Europäischer Gerichtshof (EuGH) am 5. Juni 2018 (AZ: C-673/16)

Kontakt
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
030 726152-129
presse@familienanwaelte-dav.de
http://www.familienanwaelte-dav.de

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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