Sa. Mai 18th, 2024

Erlangen (ots) –

Wie der EuG mit aktuellem Urteil entschieden hat, stehen der Unionsmarke “MALLE” Löschungsgründe entgegen. Das teilte die Kanzlei Dr. Metzner mit, die das Urteil mit Rechtsanwältin Maria Scheiner vor dem EuG erstritten hat. Beantragt wurde die Löschung von Ricardo Hoffmann, der im Club “Ludwig Bamberg” Malle-Partys veranstaltet und darauf hin abgemahnt wurde.

RA Dr. Michael Metzner sagte dazu: “Die Marke ‘Malle’ wurde bislang Fällen genutzt, um massenhaft abzumahnen, wohl um ‘Kasse’ zu machen. Unser Mandant hat gekontert und die Löschung der Marke beantragt und jetzt am Ende auch gewonnen. Mit diesem Urteil sehen wir auch unsere Arbeit bestätigt.”

Vorgeschichte:

Am 29.04.2002 meldete der Kläger das Zeichen “MALLE” EU-weit als Marke an u.a. mit Schutz in Klasse 41 für: “Unterhaltung; Party-Organisation, Party-Durchführung”. Die Markenanmeldung wurde am 01.12.2002 veröffentlicht und am 30.04.2004 im Register eingetragen.

In den folgenden Jahren mahnte der Markeninhaber zahlreiche Veranstalter von “Malle-Partys” ab und verwies auf sein ausschließliches Markenrecht. Er forderte zur Unterlassung, sowie zum Schadensersatz auf. Im Jahr 2019, also nach jahrelanger Abmahntätigkeit, wurde ein Nichtigkeitsantrag gegen die Markeneintragung “MALLE” beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingelegt.

Das EUIPO gab dem Antrag statt und begründete seine Entscheidung damit, dass das Zeichen “Malle im deutschen Sprachgebrauch als geographische Herkunftsbezeichnung verstanden werde. Malle sei als ein Hinweis auf die spanische Ferieninsel Mallorca jedem geläufig. Zudem dürfe die Bezeichnung “Malle” als rein geographische Herkunftsangabe nicht monopolisiert werden und unterliege dem sogenannten Freihaltebedürfnis. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein. Als auch diese dem Beschluss des Markenamtes folgte, verklagte der Markeninhaber das EUIPO vor dem EuG Luxemburg und wandte sich gegen die Löschung seiner Marke. Die Partei, welche den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke gestellte hatte, wurde als Streithelferin dem Verfahren hinzugezogen.

Urteilsverkündung vom 15.12.2021:

Die jahrelange Abmahntätigkeit des Klägers hat nun aber ein Ende. Wie das EuG geurteilt hat, bleibt die Marke “MALLE” gelöscht. Es folgt mit seinem Urteil den vorangegangenen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, sowie der Entscheidung der 5. Beschwerdekammer des EUIPO.

Der Kläger machte im Rahmen eines einzigen Klagegrundes geltend, dass es sich bei der Bezeichnung “Malle” nicht um eine geografische Herkunftsbezeichnung, sondern um einen

Phantasiebegriff handle. Insbesondere belegten die von der Streithelferin vorgelegten Beweise keine gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht.

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Laura Jahn

Von Laura

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