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Hamburg, 25. Januar 2018 – Der Bundesverband Business Center e.V. begrüßt EuGH Entscheidung wonach ein Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen mit einfacher Postadresse möglich ist.
Gute Nachrichten für Unternehmer, die Ärger mit dem Finanzamt wegen der Zuteilung einer Steuernummer oder der Anerkennung des Vorsteuerabzuges einer Rechnung haben. Die Ämter dürfen nicht mit einem übertriebenen Formalismus in der Mehrwert- / Bzw. Umsatzsteuer eine Absage erteilen und eine Anerkennung verweigern. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) und widersprach damit der bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen Sicht.
Bisher war es erforderlich, dass der Unternehmer an der Rechnungsadresse sein Unternehmen auch wirklich betreibe. Nein, meinte der EuGH: Es reicht, wenn auf der Rechnung die Anschrift angegeben wird, unter der der Unternehmer postalisch erreichbar ist. Damit genügen Postfach-, Briefkasten- oder Großkundenadressen auf Rechnungen aus, um die Vorsteuer geltend zu machen.
Hinzu kommt, dass die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr zeitgemäß erscheint. Gerade bei Unternehmen, die digitale Leistungen erbringen, ist es oftmals schwierig, den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit genau zu bestimmen.
Die Entscheidung spiegelt auch die immer flexibler werdende Arbeitswelt wieder, in der Unternehmen gerade in der Gründungs- und Aufbauphase auf die Unterstützung und Dienstleistungen von Business Centern zurück greifen. So kann nun zukünftig das komplette Rechnungs- und Mahnwesen noch problemloser an einen Büroservice – Dienstleister ausgelagert werden.
“Business Center übernehmen schon heute oftmals die Aufgaben des klassischen Sekretariats und viele Aufgaben der Buchhaltung. Die moderne Arbeitswelt ist hier vielfältiger und flexibler als es das Finanzamt manchmal anerkennen will. Es ist gut, dass der Europäische Gerichtshof dies nun in seinem Urteil geklärt hat”, so Lars Henckel, Vorsitzender des Bundesverbandes der Business Center.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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