Fr. Mai 10th, 2024

Berlin (ots) – Ab dem 18. Januar dieses Jahres sind in Bayern sogenannte FFP2-Masken beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr Pflicht. Damit stellt sich für viele Menschen die Frage nach der richtigen Benutzung dieser Masken. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) gibt wichtige Hinweise zur Benutzung und Wiederverwendung der Atemschutzprodukte.

Von den vielerorts kursierenden Tipps zur Aufbereitung von Masken für eine Wiederverwendung rät der IFA-Fachmann ab. Es sei nicht auszuschließen, dass solche Behandlungen die Filterleistung erheblich beeinträchtigen oder ganz zunichtemachen.

Diese fünf Hinweise helfen, unsichere FFP2-Masken zu erkennen: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_4/details_4_414613.jsp

Hintergrund FFP2-Masken

Atemschutzmasken der Klasse FFP2 schützen die, die sie tragen; sie fallen deshalb in die Kategorie der Persönlichen Schutzausrüstungen. Damit unterscheiden sie sich von Mund-Nase-Bedeckungen und medizinischem Gesichtsschutz (OP-Masken). Diese dienen vor allem dem Schutz der Mitmenschen. FFP2-Masken kommen schon lange am Arbeitsplatz zum Einsatz, wenn dort mit gefährlichen Stäuben und Aerosolen zu rechnen ist. Nur FFP2-Masken ohne Ventil schützen zusätzlich auch die Mitmenschen vor möglichen Krankheitserregern in der Ausatemluft der tragenden Person.

“FFP2-Masken sind für den Einsatz bei der Arbeit gedacht”, sagt Paszkiewicz. “Deshalb gelten nicht nur strenge Zulassungs- und Überwachungsanforderungen für diese Produkte, sondern auch besondere Nutzungsregeln. Dazu zählen eine vom Arbeitgeber anzubietende medizinische Vorsorgeuntersuchung und eine Unterweisung zur richtigen Handhabung.”

Diese Forderungen entsprechen den Bedingungen am Arbeitsplatz, wo von körperlich anstrengenden Tätigkeiten teils über den kompletten Arbeitstag hinweg ausgegangen werden muss. Deshalb fordert der Gesetzgeber für den professionellen Einsatz zunächst eine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Ihr Ergebnis entscheidet über die anschließenden Maßnahmen und hat zur Erholung maskenfreie Arbeitszeit im Blick. Die geltende Arbeitsschutzregel empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten. Bei leichter Arbeit ist eine Ausdehnung der Tragedauer auf drei Stunden möglich.

Pressekontakt:

Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Tel.: +49-30-130011414
presse@dguv.de

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Laura Jahn

Von Laura

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