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Essen, 27. März 2018****Beschenken Unternehmer einen Geschäftspartner oder einen Kunden, müssen diese in Höhe des Geschenkwerts eigentlich einkommensteuerpflichtige Einnahmen versteuern, also Steuern zahlen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert weist darauf hin, dass der schenkende Unternehmer den beschenkten Unternehmer mit einer Pauschalsteuer beim Finanzamt “freikaufen” kann, damit die Beschenkten ihre Präsente unbesteuert genießen können.

Auch wenn es niemand so richtig versteht, das ist deutsche steuerliche Praxis. Nun hat der Bundesfinanzhof durch ein Urteil vom 30. März 2017 für Verwirrung gesorgt. Er urteilte nämlich, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer (nach § 37b EStG) für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot als Betriebsausgabe unterliegt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35,00 EUR übersteigt.

Das Bundesfinanzministerium hat jedoch Entwarnung gegeben. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35,00 EUR-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkwert maßgeblich.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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