So. Mai 5th, 2024

Hat ein Erblasser kein Testament errichtet, in dem er bestimmt hat nach welchem Recht und gglfs. welches Gericht im Todesfall zur Anwendung kommen soll, sind gemäß des Art. 4 der EUErbVO die Gerichte des EU-Landes zuständig, in dem der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ gehabt hat.

Soweit so gut!

Hat der Verstorbene die Entscheidung seinen Lebensabend nicht im Heimatland zu verbringen sondern in einem anderen Land der EU bewusst getroffen, z.B. in einem Altersheim in Tschechien, gehen die Gericht von einem gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gastland aus und erklären sich auch zuständig.

Vor allem aber, wenn der Verstorbene geistig eingeschränkt war, z.B. durch eine Demenzerkrankung, argumentieren einige Gerichte im Gastland, in das der Erblasser gezogen ist, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ aufgrund der Erkrankung wohl kaum selbstbestimmt erfolgte und lehnen deshalb eine Zuständigkeit ab. Die Gerichte im Heimatland dagegen argumentieren mit dem letzten Aufenthalt an der Adresse im Gastland und lehnen eine Zuständigkeit ebenfalls ab.

Die Folge ist, dass auf den Nachlass nicht zugegriffen werden kann und erst mühsam und zeitraubend diese Sachlage auf dem Rechtsweg geklärt werden muss.

Es ist also dringend zu empfehlen rechtzeitig ein Testament zu errichten in dem bestimmt wird nach welchem Recht (Heimatland oder Gastland) und wo das Erlassverfahren (Heimatland oder Gastland) durchzuführen ist.

Sollte eine Testamentserstellung, z.B. aufgrund Erkrankung, nicht mehr möglich sein dann empfiehlt sich ein rascher Kontakt mit dem nach der EuErbVO zuständigem Gericht über einen kompetenten Anwalt in diesem Land.

Erfahrung mit diesem Thema hat z.B. Rechtsanwalt Stephan Heidenhain aus Tschechien, der auch die deutsche Sprache beherrscht.

Die Europäische Union dagegen ist aufgefordert die Möglichkeit der unterschiedlichen Interpretation des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ mit einer klaren und eindeutigen Definition zu verhindern.

Artur Frank, SeniorPalace – www.seniorpalace.eu

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