So. Apr 28th, 2024

Bremen (ots)

Mit einer Verfügung vom 22.02.2021 weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass es im Verfahren AZ I 14 U 56/20 den Vortrag der Klägerseite zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug für ausreichend substantiiert hält, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen. Die Daimler AG sei ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC. Der Diesel-Pkw verfügt über den Motor OM642 und die Abgasnorm Euro 6. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war mit einem Schreiben der Daimler AG aus dem Januar 2020 darüber informiert worden, dass sein Fahrzeug aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs ein Software-Update bekommen müsse.

Bereits jetzt erachtet das OLG Köln den Vortrag der Klägerseite zu den AdBlue-Dosierstrategien der Daimler AG als hinreichend substantiiert. Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das diese Strategien auf Nachfrage von HAHN Rechtsanwälte ausführlich beschreibt. Demnach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, “mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird”. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus:

“Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.”

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