Mo. Jun 3rd, 2024

Berlin (ots) – “Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Geldwäsche wurde deutlich ausgeweitet – Werkzeuge für den Vollzug müssen verbessert werden.”

Der BVGB begrüßt das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche und fordert digitale Lösungen für die Umsetzung.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 11.02.2021 dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche zugestimmt.

In der bisherigen Form des Gesetzes war nur bei Vortaten wie beispielsweise der Steuerhinterziehung oder Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche möglich.

Die beschlossene Neufassung des Tatbestandes erweitert den Anwendungsbereich des Geldwäscheparagraphen deutlich. Fortan kann jede Straftat als Vortat zur Geldwäsche gewertet werden, wodurch die Vorgaben der europäischen Geldwäscherichtlinien umfassend erfüllt werden.

Mittelbar führt die Novelle so zu einem Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden wie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Insbesondere die Durchführung der nach dem Geldwäschegesetz vorgeschriebenen operativen Analyse wird die Ressourcen der Behörde stärker belasten als zuvor.

“Wir begrüßen, dass sich der Gesetzgeber mit der Geldwäschebekämpfung intensiv auseinandersetzt und die EU-Vorgaben umsetzt. Bei Gesetzesverschärfungen müssen wir die Werkzeuge für deren Vollzug aber stets mitdenken. Die Ausweitung des Anwendungsbereiches beseitigt nicht die personellen und vor allem technischen Engpässe bei den zuständigen Behörden. Diese Probleme müssen angegangen werden, um den nun beschlossenen Worten auch Taten folgen zu lassen.

Von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bis zu den Strafverfolgungsbehörden werden sich alle Beteiligten auf eine noch wesentlich größere Anzahl an Verdachtsmeldungen und steigende Komplexität der Fälle einstellen müssen.”, erklärt BVGB-Gründungsvorstand Christian Tsambikakis.

“Es ist daher unerlässlich, die Zusammenarbeit von FIU, Aufsichtsbehörden und Geldwäschebeauftragten zu intensivieren. Ein Austausch von Praxiserfahrungen ist für beide Seiten ein Gewinn.”, erklärt er.

Neben der personellen Stärkung der Aufsichts- und Vollzugsbehörden sieht Tsambikakis weiterhin besonderen Handlungsbedarf bei der bei der Technologisierung und den Transparenzpflichten in der Geldwäscheprävention:

“Beides wird durch das Gesetz leider nicht adressiert. Ein erster wichtiger Schritt wäre eine Nachweispflicht der nach dem GwG verpflichteten Unternehmen, ob ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist oder nicht. Sinnvoll ist dabei ein ähnliches Vorgehen wie im Datenschutz, bei dem der Datenschutzbeauftragte unter anderem über die Internetseite des jeweiligen Unternehmens auffindbar sein muss. Das sorgt für deutlich mehr Transparenz.”, so Tsambikakis.

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