Mo. Aug 5th, 2024

Fehlt bei sichtbar ausgestellten Elektrogeräten die Energieverbrauchskennzeichnung, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Das entschied der BGH (Az.: I ZR 213/15).

Verbraucher haben sich daran gewöhnt, dass bei Haushaltselektrogeräten wie Kühlschränken, Waschmaschinen oder Backöfen der Energieverbrauch angegeben ist. Die Energieeffizienz eines Gerätes kann ein wichtiges Argument für die Kaufentscheidung sein. Dementsprechend sind Händler bei sichtbar ausgestellten Haushaltselektrogeräten auch verpflichtet, eine entsprechende Energieverbrauchskennzeichnung anzubringen. Ohne diese Etikettierung verstoßen die Händler gegen das Wettbewerbsrecht, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2016 klar.

In dem Fall hatte ein Händler diverse Elektrogeräte wie Kühlschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen oder Backöfen in seinem Ladenlokal ausgestellt. Da an den Geräten nicht die erforderliche Energieverbrauchskennzeichnung angebracht war, wurde der Händler abgemahnt. Auch der BGH entschied, dass die fehlende Kennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten müssten die Geräte mit Angaben zum Energieverbrauch etikettiert werden. Diese Etikettierungspflicht bestehe dann, wenn die Geräte unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar ausgestellt sind. Befinden sich die Geräte hingegen noch in der Kartonverpackung bestehe diese Etikettierungspflicht nicht, da die Geräte durch die undurchsichtige Verpackung für den Verbraucher nicht unmittelbar sichtbar sind. Damit fehle es an dem für die Etikettierungspflicht notwendigem Ausstellen der Geräte, so der BGH.

Die Etikettierungspflicht für energieverbrauchsrelevante Geräte diene dem Schutz der Verbraucher, führten die Karlsruher Richter weiter aus. Durch die Kennzeichnung würden sie über den Energieverbrauch informiert und können dann in voller Sachkenntnis entscheiden, ob sie das Gerät kaufen oder nicht. Für die Kennzeichnung auf den Verpackungen bestehe hingegen keine Pflicht. Ein Gerät gelte dann als ausgestellt, wenn es ungehindert optisch wahrnehmbar ist. Dies sei bei Produkten in einer undurchsichtigen Verpackung aber nicht der Fall.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Forderungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durchsetzen oder abwehren.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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