Mi. Mai 8th, 2024

Berlin (ots)

Die Zahlen sind eindeutig: Während der Zeit der Corona-Pandemie haben sich deutlich mehr Menschen als sonst ein Haustier zugelegt. Manche entschieden sich eher konventionell für einen Hund oder eine Katze, andere für Nutztiere, wieder andere ließen sich auf das Risiko der Exotenhaltung ein. Mehr Tiere in Wohnungen, Häusern und auf Grundstücken sorgen aber auch für mehr juristische Streitfälle. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkreis gesammelt.

Der härteste Schritt, zu dem Behörden greifen können, ist ein generelles Verbot der Tierhaltung. Das kann gelegentlich geboten sein, wie das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 8 K 4155/19) entschied. Bei einem Mann, der ein Lama, zwei Esel und ein Shetlandpony hielt, waren bei mehreren tierschutzrechtlichen Kontrollen erhebliche Versäumnisse festgestellt worden. Der Unterstand wurde z. B. nicht regelmäßig gesäubert, die Versorgung mit Wasser und Futter erwies sich als mangelhaft. Die Richter sahen angesichts der Wiederholungsgefahr Anlass genug, die Tierhaltung vollständig zu untersagen.

In einem allgemeinen Wohngebiet hielt ein Hausbesitzer acht Huskys. Das empfanden die Nachbarn als eine Zumutung. Der Betroffene versprach eine Reduzierung des Rudels auf zwei Hunde. Tatsächlich konnte er nachweisen, dass die überzähligen Huskys auf andere Halter (Bekannte und Verwandte) umgemeldet worden waren. Doch diese Tiere waren dann häufig auf dem Grundstück “zu Besuch”. Bei einer Kontrolle wurden sogar zehn Vierbeiner festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 2 A 2/18) akzeptierte die Lösung mit den “Besuchshunden” nicht und untersagte deren regelmäßigen Aufenthalt auf dem Grundstück.

Die Lage eines Grundstücks ist für die Tierhaltung immer ein ganz wesentlicher Aspekt. Was auf dem Lande selbstverständlich ist, kann in der Stadt als unangemessen verboten werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 419/17) musste sich mit der Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn in einem Dorfgebiet befassen. Die Tiere hatten ihren Stall in etwa drei Metern Entfernung von der grenzständigen Hauswand der Nachbarin. Planungsrechtlich sei das zulässig, hieß es im Urteil. Dorfgebiete dienten eben nicht nur dem Wohnen, sondern auch der Landwirtschaft.

Auf einem Grundstück am Rande einer Gemeinde sollte ein Pferdestall errichtet werden. Die Nachbarn wandten sich dagegen und verwiesen unter anderem auf baurechtliche Probleme und zu erwartende Geruchsbelästigungen. Die Pferdehalterin entgegnete, sie nehme ihre Aufgabe sehr ernst, Ställe und Koppel sauber zu halten. Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 289/17) stellte fest, das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und den Nachbarn unter anderem wegen der Lage am Ortsrand zumutbar.

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Laura Jahn

Von Laura

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