Mi. Mai 22nd, 2024

Olching (ots) – Eine Zahnzusatzversicherung sollte eigentlich rechtzeitig abgeschlossen werden. Solange mit den Zähnen alles in Ordnung ist! Allerdings denkt daran nicht jeder – viele Menschen suchen erst nach einer Zahnzusatzversicherung, nachdem Ihnen der Zahnarzt gesagt hat, dass eine kostspielige Behandlung auf sie zukommen wird.

Erst kürzlich haben die Zahnzusatzversicherung Experten aus Olching herausgefunden, dass dieser Umstand auf gut 25 % aller Interessenten zutrifft*.

Das haben auch Private Krankenversicherer (PKV) erkannt und genau für diese Fälle entsprechende Produkte entwickelt. Das beeinflusst auf Dauer die Wahrnehmung vieler Menschen hinsichtlich der Frage, wie eine Versicherung funktioniert.

Das ist auch nicht verwunderlich. Die Werbeversprechen der Privaten Krankenversicherer hören sich verlockend an: “100 % Kostenübernahme”, “ohne Wartezeiten” und “keine Gesundheitsfragen”.

Grund genug, diese Versicherungen einmal aus Expertensicht zu untersuchen und zu prüfen, welcher Anbieter “wirklich” für eine schon angeratene Behandlung leistet.

Der Teufel liegt im Detail – laufende Versicherungsfälle sind meist ausgeschlossen

Wenn eine Versicherung damit wirbt, sofort (ohne Wartezeit) 100 % zu leisten und auf Gesundheitsfragen zu verzichten, gehen die meisten Menschen davon aus, dass dann auch die bald anstehende Behandlung versichert sein sollte.

Doch dem ist leider nicht so – Schuld ist wie so oft – das berühmte “Kleingedruckte”. Denn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden sich Leistungsausschlüsse und Einschränkungen.

Darin heißt es bei praktisch allen Anbietern, dass laufende Versicherungsfälle von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind – das bedeutet also:

Die Versicherung ist zwar grundsätzlich bereit, sofort ohne Wartezeit Kosten zu übernehmen, aber nur für Behandlungen, deren Notwendigkeit frühestens nach Abschluss der Versicherung vom Zahnarzt festgestellt worden sind.

Bei einigen Versicherungen gehen die Formulierungen bei Leistungsausschlüssen sogar noch weiter – so sind zum Beispiel bei manchen Anbietern auch Zähne von der Leistungspflicht ausgenommen, die vor Vertragsabschluss erkrankt oder beschädigt waren – und das sogar ohne, dass dies vor Vertragsabschluss bereits ärztlich diagnostiziert war.

Pressemitteilung teilen:
Laura Jahn

Von Laura

Schreibe einen Kommentar