Sa. Mai 25th, 2024

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Der einfachste Weg, ein vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug wieder loszuwerden, ist eine Klage gegen den Händler während der zweijährigen Gewährleistung. Dies kann auch bedeuten, dass der Händler einen Neuwagen der Folgegeneration an den Verbraucher liefern muss. Ein solches Urteil hat die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 1. Juni 2021 erstritten (Az. 1-23 U 54/20). Der Händler muss dem Kläger das neueste VW-Tiguan-Modell ausliefern, weil das Vorgängermodell nicht mehr produziert wird. Das OLG ließ keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Der BGH wertet unzulässige Abschalteinrichtungen als Sachmangel (Az. VIII ZR 225/17). Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden im Abgasskandal und rät Betroffenen zur Beratung im kostenfreien Online-Check. Die Inhaber haben in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und Rechtsgeschichte geschrieben.

OLG lässt Händler im Abgasskandal nicht aus der Verantwortung

Für VW ist im Diesel-Abgasskandal um die Motoren EA189 und EA288 kein Ende in Sicht. Landgerichte verurteilen derzeit den Autobauer aufgrund von Abgasmanipulationen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah am 15. Juni 2016 auch Ansprüche auf Schadensersatz als gegeben an, wenn Verbraucher das Fahrzeug bereits verkauft haben. Die Oberlandesgerichte Naumburg und Köln haben VW in Fällen zum EA288 verurteilt. Der EA288 ist das Nachfolgemodell des Skandal-Motors EA189. Anders als von VW behauptet, wachsen die Chancen der Verbraucher enorm, ihre Ansprüche gegen den Autobauer vor Gericht durchzusetzen.

Und selbst die Neulieferung von Fahrzeugen in der Gewährleistung funktioniert, wenn der einstige Neuwagen im Abgasskandal verwickelt ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt einen Händler zur Neulieferung eines VW-Tiguan verurteilt. Der Kläger erhält ein nagelneues Fahrzeug aus der aktuellen Tiguan-Produktion, da das streitgegenständliche Modell nicht mehr produziert wird. Und der Knüller: Der Kläger muss nicht einmal eine Nutzungsentschädigung bezahlen. Grund: In der Gewährleistung ist der Verkäufer verpflichtet nachzubessern oder neuzuliefern. Hier das Wichtigste zum durch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstrittene Urteil:

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