So. Apr 28th, 2024

Corona-Beschränkung für Gottesdienste rechtmäßig

Oberbergischer Kreis setzt sich mit Redeker Sellner Dahs

vor dem VG Köln durch

(Bonn, 19. März 2021) Das Verwaltungsgericht Köln hat gestern den Antrag von zwei Gemeinden gegen die Beschränkung von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung des Oberbergischen Kreises abgelehnt. Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises ist voraussichtlich rechtmäßig.

Aufgrund der aktuellen Pandemielage und der besonderen Ausbreitungsdynamik des Coronavirus begrenzt eine Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises den Teilnehmerkreis für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung: pro TeilnehmerIn müssen 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen; die Gesamtpersonenzahl ist auf 100 TeilnehmerInnen begrenzt.

Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 90 Minuten nicht überschreiten. Zwei im Kreis ansässige Gemeinden hatten hiergegen einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht und argumentiert, dass die Regelungen in unverhältnismäßiger Weise in deren Religionsfreiheit eingriffen. Ein Bedarf an den Regelungen bestünde bereits deshalb nicht, weil sich die epidemiologische Ausgangslage entspannt habe. Zudem sei der Kreis nicht befugt gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, die über die in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Vorgaben hinausgingen.

Das Verwaltungsgericht Köln ist dem nicht gefolgt. Weitergehende Maßnahmen der Kreisordnungsbehörden seien in dem von der Coronaschutzverordnung des Landes vorgezeichneten Rahmen zulässig. Die Behörden seien hiernach befugt, im Einzelfall auch über die Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Zudem seien die Maßnahmen verhältnismäßig. Die Religionsfreiheit werde nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Grenzen durch andere schützenswerte Rechtsgüter von Verfassungsrang, hier namentlich durch das Grundrecht auf Leben und körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Zeitlich befristete Einschränkungen hinzunehmen sei den Antragstellern angesichts der weiterhin bestehenden und in den letzten Wochen wieder zunehmenden Gefahr durch das Coronavirus zumutbar.

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